Millionen von Deutschen erhielten im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld, das ihnen half, besonders krisenhafte Monate ohne große finanzielle Einschränkungen zu überbrücken. Doch bei der Steuererklärung für 2020 werden sich daraus für viele Menschen saftige Nachzahlungen ergeben.
Im Dezember arbeitete der Finanzausschuss des Bundestages ganze 40 Änderungsanträge ins Jahressteuergesetz ein. Doch eine Änderung, die sich viele Arbeitnehmer gewünscht hätten, wurde dabei nicht berücksichtigt: die Aussetzung des Progressionsvorbehaltes bei der Steuerklärung. Heißt: Steuerzahler, die 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen mit Rückforderungen vom Fiskus rechnen.
Es klingt ein wenig widersinnig: Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, doch der Empfänger wird nachträglich indirekt belastet. Denn die Leistung erhöht den Satz für den Rest der zu versteuernden Einkünfte. Eine Regel, die sich Progressionsvorbehalt nennt – und bei so manchem für böse Überraschungen auf dem Bescheid für 2020 sorgen wird. Der erhöhte Steuersatz darf nämlich vom Arbeitgeber nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug angewendet werden, und so gibt er entsprechend weniger Steuern weiter. Der Fiskus holt sich die Differenz jedoch später zurück. Wer im vergangenen Jahr in Kurzarbeit war, ist deshalb verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Vor allem für viele Geringverdiener ist das erste Mal.
Drohende, unausweichliche Nachzahlungen – das sorgt erstmal für Nervosität. Doch nicht jeder, der 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, wird sie leisten müssen. Ob das Finanzamt Geld zurückverlangt, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer im gesamten Jahr gezahlt wurde. Vielleicht ist sogar eine Erstattung drin, vor allem für jene, die zeitweilig zu 100 Prozent in Kurzarbeit gegangen sind und mehrere Monate gar nicht gearbeitet haben, die restliche Zeit aber voll beschäftigt waren. Dann werden vom regulären Arbeitslohn oft bereits so viele Steuern abgezogen, dass unterm Strich eine Erstattung dabei herauskommt. Hat der Arbeitnehmer jedoch nur 50 Prozent gearbeitet und wurde sein Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt, so kann es zu Nachforderungen kommen. Der Bund Deutscher Steuerzahler führt zur Verdeutlichung des Progressionsvorbehaltes diverse Beispiele an.
Eine Erstattung kann sich etwa in folgendem Fall ergeben:
Ein verheirateter Arbeitnehmer (Alleinverdiener und Steuerklasse 3) mit zwei Kindern hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.500 Euro. Er arbeitet 2020 neun Monate regulär und erhält für drei Monate nur Kurzarbeitergeld. Letzteres beträgt monatlich 2.072 Euro (also insgesamt 6.216 Euro). Für seinen regulären Arbeitslohn hat er bereits monatlich rund 481 Euro Lohnsteuer gezahlt, also für neun Monate insgesamt rund 4.329 Euro. Durch das Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 3.722 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 4.329 Euro getilgt hatte, erhält der Arbeitnehmer eine Steuererstattung von 607 Euro.
Niedrigere Nachzahlungen sind jedoch zu erwarten, wenn besagter Arbeitnehmer drei Monate Kurzarbeitergeld zu 50 Prozent erhalten und neun Monate regulär gearbeitet hat. Sein Bruttoeinkommen beträgt 2.250 Euro plus rund 881 Euro Kurzarbeitergeld. Für seinen regulären Arbeitslohn in Höhe von 4.500 Euro hat er für neun Monate bereits 4.329 Euro Lohnsteuer und für den Lohn von 2.250 Euro für drei weitere Monate 81 Euro Lohnsteuer gezahlt (insgesamt also rund 4.410 Euro). Wegen des Kurzarbeitergeldes ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von 4.650 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 4.410 Euro getilgt hatte, ergibt sich eine Steuernachzahlung in Höhe von 240 Euro.
Nicht nur der Umfang der Kurzarbeit entscheidet über Nachzahlung oder Rückerstattung. Entscheidend ist unter anderem, ob auch der Ehepartner etwas verdient oder ob es sonstige Einkünfte gibt, etwa aus Vermietung und Verpachtung. Ehepaare, bei denen beide Partner ein Einkommen haben, sollten sich informieren, ob es bei der Steuererklärung für 2020 günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und die gängigen Softwares können dies ganz einfach ausrechnen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes findet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung, die Angestellte vom Arbeitgeber bekommen. Den Betrag trägt man in die Anlage N der Steuererklärung ein, wo sich eine eigene Zeile für das Kurzarbeitergeld befindet.
Ganz schön unfair, dieser Progressionsvorbehalt? Nein, sagt die Politik. Die Argumentation: Viele Arbeitnehmer kämen mittels Kurzarbeitergeldes auf dieselben Einkünfte wie jene, die das gesamte Jahr über regulär gearbeitet haben – daher müsse auch jeder gleich versteuert werden. Der Steuersatz wäre jedoch bedeutend geringer für die Bezieher von Kurzarbeitergeld, gäbe es den Progressionsvorbehalt nicht. Insbesondere die Steuerzahler aus systemrelevanten Berufen ohne Kurzarbeit würden dann benachteiligt.
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