Steuern 2022: Das erwartet uns in diesem Jahr

Neues Jahr, neues Glück – auch bei den Steuern? Was sich 2022 ändert und was gleichbleibt, erfahren Sie hier. 

Homeoffice-Pauschale wird verlängert

Die Corona-Pandemie wütet weiter, und viele arbeiten wieder von zu Hause aus. Auch die Homeoffice-Pauschale wird bis Ende 2022 verlängert. Arbeitnehmer können 5 Euro pro Tag – maximal 600 Euro pro Jahr – pauschal von der Steuer absetzen. Ein eigenes Arbeitszimmer muss nicht vorhanden sein, daher hat auch, wer am Küchentisch Platz nimmt, Anspruch. 

Allerdings gehört die Pauschale zu den Werbungskosten. Es profitieren also nur diejenigen, die sich beispielsweise einen neuen Drucker, Bürostuhl oder Schreibtisch zugelegt haben und den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten. 

Corona-Bonus ist noch bis März steuerfrei

Während der Pandemie haben viele Arbeitnehmer einen Corona-Bonus erhalten. Dieser ist noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Danach läuft die Steuerbefreiung für diese Beihilfen und Unterstützungen aus. 

Die 1.500 Euro sind ein steuerlicher Freibetrag, der einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Die Auszahlung kann jedoch in mehreren Raten erfolgen.

Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,17 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2021 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Mehr Extras zum Lohn

Auch 2022 dürfen kleine Benefits vom Arbeitgeber, wie etwa Gutscheine, ein ermäßigtes Bahnticket oder Tankkarten, steuerfrei bleiben: Ab sofort sind die Goodies bis zu einem Betrag von 50 Euro steuerfrei – bisher lag die Freigrenze bei 44 Euro im Monat. Einen Haken gibt es allerdings: Die Regeln der Steuerbefreiung solcher Sachleistungen werden strenger. Gutschein- oder Prepaidkarten bleiben nämlich nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten oder Stellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall zu verwenden sind oder unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Extra zum Lohn. Weiterhin möglich sind Essensgutscheine und Zuschüsse zu den Mahlzeiten.

Kinderfreibetrag bleibt unverändert

Unverändert bleibt hingegen der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt weiterhin 8.388 Euro (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2.928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5.460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Höhere Pauschale bei berufsbedingtem Umzug

Wer ab dem 1. April aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten mit der sogenannten Umzugspauschale zurückholen. Diese erhöht sich dann für Singles von aktuell 870 auf 886 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt das Finanzamt einen Zuschlag von je 590 Euro (bislang 580 Euro) an. Achtung: Der Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor (!) dem Einladen des Umzugsguts. Wer sich darum sorgt, dass die eigenen Kinder durch den Umzug an der neuen Schule Unterrichtsstoff nachholen müssen, darf ab dem 1. April pro Kind Nachhilfekosten bis zu 1.881 Euro geltend machen. Im Vergleich: 2021 waren nur höchstens 1.160 Euro absetzbar. 

Neue Sachbezugswerte für Arbeitnehmer

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab dem 1. Januar ein Essen, kann für das Finanzamt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Entscheidend sind die sogenannten Sachbezugswerte, welche für die Verpflegung auf 270 Euro steigen anstatt der bisherigen 263 Euro. Damit lassen sich ab 2022 für Mahlzeiten folgende Werte ansetzen: Frühstück: 56 Euro monatlich; 1,87 Euro kalendertäglich, Mittagessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich, Abendessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 511 Euro (270 Euro plus 241 Euro).

Höhere Vorsorgeaufwendungen absetzbar

Vorsorgeaufwendungen für den Ruhestand können steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Maximal können davon im kommenden Jahr 94 Prozent abgesetzt werden. Das bedeutet, Singles können 24.101 Euro und Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner 48.202 Euro steuerlich geltend machen.

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