Schwanger? Das ändert sich im Job

Schwanger? Glückwunsch! Mit der tollen Nachricht kommt aber auch die Frage: Wie sage ich es meinem Chef und was wird sich für mich ändern? 
Eine Schwangerschaft ist zunächst mal ein Grund zur Freude, und nichts spricht dagegen, dass nach Entbindung und Elternzeit die Karriere wieder aufgenommen wird. Allerdings erfordert so eine Babypause schon eine gewisse Vorbereitung mit ein paar wohlüberlegten Entscheidungen, Kommunikation mit dem Vorgesetzen und dem Plan, wie es eigentlich weitergehen soll. Schließlich verändert sich das Leben drastisch. 

Wann der Chef von der Schwangerschaft erfahren sollte

Das Mutterschutzgesetz empfiehlt werdenden Müttern, den Arbeitgeber über dieSchwangerschaft zu informieren sobald sie selbst davon wissen. Eine etwas kitzlige Angelegenheit, denn schließlich warten die meisten Frauen die ersten 12 Wochen ab, bis die Schwangerschaft stabil ist, bevor sie irgendwen davon in Kenntnis setzen. Tatsächlich gibt es auch keine rechtliche Verpflichtung dazu, den Chef sofort einzuweihen. Es ist aber dennoch ratsam, es recht frühzeitig zu tun. Keine Angst: Nicht ohne Grund heißt es „Mutterschutz“: Schutz für Mutter und Kind wird gewährleistet. So darf einer Frau während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden, und auch für die Sicherheit am Arbeitsplatz – wenn notwendig – wird garantiert. Allerdings sollte jede Bald-Mama ihr Beschäftigungsverhältnis in die Gleichung aufnehmen. Auf jeden Fall darf gewartet werden bis das erste kritische Trimester vorüber ist. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist es tatsächlich Abwägungssache. So ist es zwar eigentlich nicht möglich, einer Schwangeren zu kündigen. Aber in der Realität könnte eine Schwangerschaft einer Vertragsverlängerung oder Entfristung durchaus im Wege stehen. Generell ist wichtig zu wissen: Solange der Arbeitgeber nicht von der  Schwangerschaft weiß, kann er auch nicht die Schutzvorschriften für werdende Mütter berücksichtigen. 

Der Mutterschutz greift sofort

Wie das „Ich bin schwanger“ dem Chef mitgeteilt werden sollte, kann selbst entschieden werden. Hier gilt jedoch: Mündlich ist gut, schriftlich ist besser – zumindest per Email. Ebenso kann der Vorgesetzte ein Attest von Arzt oder Hebamme verlangen. Nun muss der Arbeitgeber die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Manche Tätigkeiten, wie etwa schwere körperliche Arbeit, dürfen nun nicht mehr verrichtet werden. Überstunden, Nachtarbeit oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur auf den ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren erlaubt. Der Arbeitgeber verfügt über das Weisungsrecht und kann der Mitarbeiterin nun auch Aufgaben zuteilen, die sie sonst nicht machen müsste – aber ihre Gesundheit und die des Ungeborenen schützen. Sollte es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommen, kann die Angestellte mittels Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten.

Dies alles ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Als „Mutterschutz“ bezeichnen die meisten jedoch die Zeit vor und nach der Geburt, in der die Beschäftigte aus dem Job ausscheidet. Dies geschieht sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Eine Frist, die zwingend eingehalten werden muss. Hier gilt tatsächlich totales Arbeitsverbot. Bei selbstständigen Frauen ist dies anders: Hier entscheidet die Frau nach eigenem Ermessen.  
Während der Mutterschutzzeit haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld ihrer Krankenkasse von maximal 13 Euro pro Tag. Privat Versicherte bekommen ein Mutterschaftsgeld von 210 Euro pro Monat vom Bundesversicherungsamt, welches dort auch beantragt werden muss. Zusätzlich gleicht  der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem vorherigen Nettogehalt aus. Berechnet wird dabei der Durchschnitt des üblichen Nettogehalts der drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. So ergibt sich aus beiden Zahlungen – von Krankenkasse und Arbeitgeber – ´die Höhe des gewohnten Nettogehalts. 

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