Jobwechsel: Was darf ich eigentlich mitnehmen?

Nach einer Kündigung kommt der Tag, an dem man im Büro seine Sachen packt. Klar, die Postkarten von der Familie und der kleine Kaktus kommen mit. Der Lieblingsbecher auch, der war ja immerhin ein Geschenk des Teams. Aber wie ist es eigentlich mit Arbeitsproben und Kundenkontakten? Darf man die bei einem Jobwechsel auch einfach mitnehmen?

Kündigung im Job und letzter Arbeitstag

In den seltensten Fällen wird eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Meist weiß man Wochen im Voraus, wann der letzte Arbeitstag sein wird. Spätestens jetzt sollten offene Projekte an Kollegen weitergegeben werden. Nur wenn alles sorgfältig erledigt ist, kann man ruhigen Gewissens in die Zukunft schauen. Um sich offiziell zu verabschieden, ist es üblich, eine Abschiedsmail zu verfassen und sich bei den Kollegen für die schöne Zeit zu bedanken. Der letzte Arbeitstag ist zudem eine gute Gelegenheit, sein Arbeitszeugnis einzufordern. Es kann für das spätere Arbeitsleben von Bedeutung sein und jeder hat einen gesetzlichen Anspruch darauf. Wer ein Firmenlaptop oder -handy nutzt, sollte es spätestens heute retournieren. Die persönlichen Daten sind im Idealfall bereits extern abgespeichert. 

Nicht nur die persönlichen Dinge werden am letzten Arbeitstag eingepackt, vielleicht auch ein Andenken an den alten Job. Das kann ein Stift mit Firmenlogo sein, oder auch Marketingmaterial. Wer allerdings denkt, er könne bei dieser Gelegenheit sein Kontingent an USB-Sticks oder Notizblöcken auffüllen, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Scheidende Mitarbeiter dürfen keine Lagerbestände plündern. Arbeitgeber können den Mitarbeiter verklagen oder Anzeige wegen Diebstahls stellen. Oft haben Mitarbeiter jahrelang an Kontaktlisten, juristischen Schriftsätzen oder strategischen Plänen gearbeitet. Dürfen die eigentlich mit?  Hierbei handelt es sich um eine Grauzone, die von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet werden kann. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte in jedem Fall beim Arbeitsgeber gefragt werden, ob etwas dagegenspricht. Unter der Voraussetzung, dass die geschützten Informationen aus dem Dokument entfernt werden, kann der Arbeitgeber das durchaus erlauben. Allerdings nur, wenn nicht zuvor ein Arbeitsvertrag oder eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet wurde, in der festgelegt ist, dass alle für das Unternehmen entwickelten Dokumente Eigentum der Firma sind. Nimmt ein Arbeitnehmer solche Dokumente ohne Erlaubnis des Arbeitgebers mit, könnte dieser den Arbeitnehmer wegen Vertragsbruchs verklagen. 

Arbeitsrecht: Was man aus dem Büro nicht mitnehmen darf

Es dürfte jedem klar sein, dass man nur die Gegenstände mitnimmt, die einem gehören. Landet auch der Firmenlaptop in der Tasche, handelt es sich um Diebstahl. Wird sogar ein Laptop mit sensiblen Daten gestohlen, besteht die Gefahr, dass der Angestellte vor einem Bundesgericht wegen Verstoßes gegen die Bundesgesetze zum Datenschutz und zur Informationssicherheit angeklagt werden kann. Das ist nicht nur aus moralischer Sicht ein Problem, es wirft auch einen langen Schatten auf den weiteren beruflichen Werdegang. Und was ist eigentlich mit dem eigenen Handy, wenn es auch für berufliche Zwecke genutzt wurde? Wenn ein scheidender Mitarbeiter arbeitsbezogene Informationen auf einem privaten Smartphone hat, müssen diese natürlich von dem Gerät entfernt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen eine Richtlinie hat, die die Nutzung privater Geräte für die Arbeit eigentlich verbietet. Befinden sich zudem sensible Daten auf einem privaten Computer, der für die Arbeit im Homeoffice genutzt wurde, möchte der Arbeitgeber diese Dateien sicherlich vom privaten Computer des Angestellten löschen. Allerdings kann das Unternehmen einen Angestellten nicht zum Löschen zwingen. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, einen anderen Mitarbeiter oder ein externes Unternehmen mit dem sicheren Überschreiben der Daten zu beauftragen.

Auch wer seine eigenen Daten im System löschen will, sobald der letzte Arbeitstag naht, sollte genau zwischen privaten und geschäftlichen Mails und Daten unterscheiden. Bei geschäftlichen Datensätzen muss vor dem Löschvorgang das Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt werden. Zudem dürfen Daten und Unterlagen nicht einfach kopiert und mitgenommen werden. Vielmehr ist der Gekündigte sogar verpflichtet am Ende des Arbeitsverhältnisses die Geschäftsunterlagen mitsamt Kopien an den Arbeitgeber zurückzugeben. Dies gilt auch für Daten und E-Mails. Es ist also wichtig abzuklären, was dem Unternehmen gehört und was dem Mitarbeiter. Dies kann vor dem Eintritt ins Unternehmen im Rahmen des Arbeitsvertrages geschehen oder nach der Kündigung. Auf dieser Grundlage sollte dann geklärt werden, was der Mitarbeiter nach dem Austritt mitnehmen darf und was nicht. So kommt es nicht zu Missverständnissen, die einen auch die Karriere kosten können.

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