Homeoffice-Pflicht: Was jetzt gilt

Die Infektionszahlen in den Griff zu bekommen – das ist das Ziel der neuen Homeoffice-Verordnung. Arbeitgeber sind jetzt verpflichtet zu prüfen, ob Arbeitnehmer ihre Aufgaben von zu Hause aus umsetzen können. Nur bei zwingend betrieblichen Gründen soll es noch Ausnahmen geben. Gültig ist die neue Verordnung vorerst bis zum 15. März. Was müssen wir darüber wissen?

Diese Regeln gelten jetzt: Neue Homeoffice-Verordnung

Die Kernpunkte der Corona-Arbeitsschutzverordnung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Homeoffice hat Priorität, außer betriebliche Gründe stehen dem entgegen
  • Begegnungen zwischen den Beschäftigten sollen vermieden werden, etwa durch zeitversetztes Arbeiten und Solo-Mittagspausen
  • Es müssen Masken getragen werden, wenn Kontakt unvermeidbar ist
  • Beschäftigte sollen in Arbeitsgruppen eingeteilt werden

Die Arbeitgeber sind aufgerufen, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo immer es möglich ist. Ablehnen können sie, wenn der Beruf noch Tätigkeiten beinhaltet, die im Betrieb erledigt werden müssen. Das Arbeitsministerium nennt etwa die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Materialausgabe, die Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder Kundenbetreuung als mögliche Gegenargumente. Auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb könnte einem Wechsel ins Homeoffice entgegenstehen. Der schlichte Unwille, Arbeitsplätze außerhalb des Betriebs einzurichten, reiche hingegen nicht aus, um das Homeoffice abzulehnen. Und wenn der Arbeitnehmer das gar nicht will? Vielleicht gibt es in den eigenen Wänden kein gutes W-LAN, zu wenig Platz oder zu viele Kinder? Der Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Er ist lediglich aufgefordert, es zu nutzen.

Kann der Mitarbeiter nicht zu Hause arbeiten, weil ihm dafür gewisse Ressourcen fehlen, muss der Betrieb bei der Einrichtung des Homeoffices unterstützen. Denn es kann arbeitsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass Computer, Drucker und Internetanschluss bereits zur Verfügung stehen. Die Firma ist gefragt, die erforderlichen Mittel zu stellen und auch die entstehenden Kosten, etwa für Druckerpatronen, zu tragen. Wichtig ist generell, dass auch auf Arbeitsschutz geachtet wird. Ist beispielsweise kein geeigneter Stuhl vorhanden, muss der Arbeitgeber einen organisieren oder die Ausgaben erstatten. Aber bevor Sie sich in Gedanken schon ein neues Arbeitszimmer auf Kosten Ihres Chefs einrichten: Nach der Zeit im Homeoffice müssten die Möbel wieder zurückgegeben werden.

Die Corona-Vorschriften bei Präsenzarbeit

Bieten Arbeitgeber kein Homeoffice an, obwohl nichts dagegenspricht, sollten sich Arbeitnehmer beschweren und den Betriebsrat einschalten. Führt das zu keinem Ergebnis, kann die zuständige Arbeitsbehörde informiert werden. Theoretisch haben Arbeitnehmer sogar das Recht, die Arbeit komplett zu verweigern. Sie sollten sich ihrer Einschätzung der Lage jedoch sicher sein, damit keine Konsequenzen drohen. Mitarbeiter, die im Betrieb weiterarbeiten, brauchen möglichst flexible Arbeitszeiten, damit nicht die gesamte Belegschaft gleichzeitig um neun Uhr durchs Treppenhaus strömt. Außerdem senkt es die Ballung in den öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn nicht alle zu den Hauptverkehrszeiten unterwegs sind. Weigert sich der Arbeitgeber, obwohl diese Maßnahme sich wirklich leicht umsetzen ließe, können die Arbeitnehmer ebenfalls Beschwerde einlegen.

Die neue Verordnung zur Eindämmung der Pandemie sieht neben den Gleitzeiten noch weitere Verschärfungen am Arbeitsplatz vor. Lässt sich die Arbeit nicht ins Homeoffice verlegen, muss die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen begrenzt werden. Zehn Quadratmeter sollen jedem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Wenn das wegen der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, etwa durch Trennwände. Lässt sich auch das nicht umsetzen, ist der Arbeitgeber laut der Verordnung zuständig für die Bereitstellung von FFP2-Masken oder medizinischen Gesichtsmasken. Auch wenn das Arbeiten im Homeoffice aktuell eine Art Notmaßnahme ist, können wir davon ausgehen, dass wir hier schon Zukunftsmusik hören. Mobiles Arbeiten wird in unserem Berufsleben selbstverständlich – das ist längst überfällig. Schon seit Jahren werden Homeoffice-Konzepte diskutiert. Die nun angeordnete Homeoffice-Pflicht birgt für Unternehmen auch die Chance, solche Konzepte in der Praxis zu üben. Schließlich profitieren auch sie, wenn beispielsweise unterm Strich weniger Bürofläche angemietet werden muss. Es findet eindeutig ein Wandel statt, für den das Ende der Pandemie nicht das Aus bedeutet, sondern den Anfang einer neuen Arbeitskultur.

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