Hallo Corona – Tschüss Dienstwagen?

Das Leben war gerade perfekt! Der tolle Job im kaufmännischen Bereich mit den unglaublichen Aufstiegschancen und dann noch – on top– ein Dienstwagen! Besser konnte es beruflich nicht für Sie laufen. Doch dann kam Corona und mit dem Virus Kontaktbeschränkungen, Kurzarbeit und Homeoffice. Aber was ist jetzt eigentlich mit dem Wagen? Der steht ja nur noch vor der Tür, denn Kundenbesuche oder Arbeitswege sind erstmal gestrichen. Müssen Sie das Auto jetzt wieder abgeben?

Firmenwagen abgeben wegen Corona?

Ein Traum: Ein nagelneues Auto, das man nicht selbst bezahlen muss! Was einige vielleicht nicht wissen: Der Dienstwagen ist kein Geschenk des Arbeitgebers. Das Bereitstellen eines Firmenwagens gilt als geldwerter Vorteil, für den Arbeitnehmer für die private Nutzung Steuern zahlen müssen. Ihnen stehen dazu zwei Varianten zur Verfügung. Zum einen die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Es handelt sich dabei um eine Pauschalbesteuerung, bei der der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens in jedem Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung als geldwerten Vorteil angeben muss. Auf diesen jeweiligen Betrag müssen Arbeitnehmer noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die andere Variante besteht im Führen eines Fahrtenbuches, die eine jährliche anstelle einer monatlichen Besteuerung bedeutet. Hiervon profitieren besonders Wenig-Fahrer.

Wer einen Dienstwagen bekommt und sich für das Führen eines Fahrtenbuches entscheidet, kann anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch die tatsächliche jährliche Aufwendung nachweisen. Zu ihr gehören die gefahrenen Kilometer ebenso wie die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs, allerdings ohne Sonderabschreibungen. Sollte das Fahrtenbuchmodell für die Besteuerung des Dienstwagens zugrunde gelegt werden, zählt als Fahrzeugwert nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer. Diese Summe kann also deutlich niedriger ausfallen. Das Fahrtenbuch lässt sich entweder klassisch in Heftform oder als elektronische Variante führen. Beides ist vom Finanzamt zugelassen. Die komfortablere Lösung ist jedoch das elektronische Fahrtenbuch. Einige Fahrtenbuch-Modelle lassen sich damit sogar via App verwalten. Also zahlen Sie aktuell für einen Dienstwagen, den Sie gar nicht fahren. Natürlich fragen sich viele Arbeitnehmer nun, ob sie ihren Firmenwagen angesichts der verordneten Homeoffice-Tätigkeit zurückgeben können oder sogar müssen?

Wie geht es jetzt weiter mit dem Dienstauto?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind einen Vertrag zur Überlassung des Dienstwagens eingegangen. Daher sind grundsätzlich auch beide Seiten an diesen Vertrag gebunden. Deswegen kann ein Arbeitnehmer auch nicht einfach sagen: „Ich gebe den jetzt zurück. Ich fahre ja eh´ nirgendwo hin.“ Auch der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter nicht einfach den Wagen, der oft immerhin auch privat genutzt wird, entziehen, weil es momentan weniger Kundenbesuche gibt. Aber: Sind beide Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, damit einverstanden, lässt sich die Dienstwagenregelung auch wieder zurücknehmen. Einseitig ist sie aber grundsätzlich nicht kündbar. Eine Lösung wäre auch folgende: Wer über einen Dienstwagen verfügt und diesen aus aktuellem Anlass weniger nutzt, kann ein Fahrtenbuch führen, statt den Wagen pauschal über die Ein-Prozent-Regel zu versteuern. Da 2020 sich langsam dem Ende neigt und ein solcher Wechsel nur zum Jahresanfang möglich ist, wäre der Zeitpunkt also clever gewählt. 

Wer aufgrund der Corona-Pandemie momentan hauptsächlich im Homeoffice arbeitet, kann darüber hinaus einiges sparen, wenn der Wagen häufig ungenutzt bleibt. Zwar sieht der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Steuererleichterung für Firmenwagen vor, sparen lässt sich trotzdem. Die Fahrten zwischen der Wohnung und seinem Arbeitsplatz sind, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, pauschal mit monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Aber: Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für den Arbeitsweg von der 0,03- zur 0,002-Prozent-Regel wechseln. Das ist eine optimale Chance auf eine anständige Steuersenkung. Wer die Regel für sich anwenden kann, muss alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit für das ganze Jahr dokumentieren. Eine gute Zeiterfassung oder der Arbeitgeber bestätigt, wann jemand vor Ort am Arbeitsplatz war. Ein lückenlos geführter Outlook-Kalender ist ebenfalls ein geeigneter Nachweis. Sparen können Dienstwagennutzer mit Corona-Homeoffice allerdings erst mit ihrer Jahressteuererklärung 2020. Die Chancen, dass Sie auch 2021 die 180 Fahrten pro Jahr unterschreiten, stehen ja leider nicht schlecht. Sprechen Sie mit Ihrem Chef darüber. Der Arbeitgeber kann das bereits ab Januar 2021 laufend in der Lohnabrechnung berücksichtigen. So sparen Sie dauerhaft Geld.

Flotter Dienstwagen und feurige Karriere: All das gibt’s mit Jobs von KF Personal

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