Das Thema Corona-Impfung spaltet das Land. Sie ist nötig, um die Menschen und das Gesundheitssystem zu schützen. Und um unser gewohntes Leben zurückzubekommen. Die Pandemie hat ganze Wirtschaftsbereiche zeitweise lahmgelegt. Jetzt versuchen alle zu retten, was zu retten ist. Kann das 2G-Modell helfen, für Normalbetrieb in der Gastronomie und im Einzelhandel zu sorgen?
Für den Herbst wird vom Robert-Koch-Institut ein Anstieg der Infektionszahlen prognostiziert. Immer mehr Bundesländer setzen deshalb aktuell auf verschärfte Corona-Maßnahmen. Hamburg hat als erstes Bundesland sogar einen Vorstoß bei der 2G-Regel gewagt: Zugang zu bestimmten Innenräumen wie Restaurants oder Nachtclubs haben nur noch Geimpfte und Genesene. Das dritte G steht für Getestete, also Ungeimpfte, die einen Test vorlegen können. Sie sind von der 2G-Regel ausgeschlossen und können an bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens nicht teilnehmen. Für alle anderen gilt: Hereinspaziert! Übrigens sind Kinder, Jugendliche und alle, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen, von dieser Regelung ausgenommen. Veranstalter, Unternehmer und Gastronomen dürfen dabei selbst entscheiden, für welches Modell sie sich entscheiden und ob sie den Zugang freiwillig auf Geimpfte und Genesene beschränken. Ungeimpfte, die lediglich einen Corona-Test vorweisen können, dürfen dann nicht eingelassen werden. Der Vorteil von 2G für Unternehmer: Masken- und Abstandsregeln entfallen und sie können die Bude mal wieder so richtig voll machen! Generell gilt die 3G-Regel für
Für diese Bereiche muss die vollständige Impfung oder die Genesung (maximal sechs Monate gültig) nachgewiesen werden. Oder es muss ein bis zu 24 Stunden alter negativer Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. In einigen Bundesländern gibt es zusätzlich die 2G-Plus-Regel. Für Geimpfte und Genesene bleibt dabei das Leben fast normal. Steigen aber die Infektionszahlen, könnte es für Ungeimpfte Beschränkungen und sogar einen gruppenspezifischen Lockdown geben. Diese Regelung gilt beispielsweise schon in Rheinland-Pfalz. Und dann gibt es noch die sogenannten verschärften 3G-Regeln. Diese gelten aktuell in Bayern und Baden-Württemberg beim Zutritt zu Nachtclubs. Hier werden nur Geimpfte und Genesene eingelassen – plus alle mit aktuell negativem PCR-Testnachweis.
In diesem Zusammenhang spricht niemand mehr über den Einzelhandel. Bis vor kurzem durfte man kein Geschäft betreten, ohne seine Kontaktdaten anzugeben. Aber in den Verordnungen ist von Modegeschäften, Baumärkten und Möbelhäusern nicht mehr die Rede. Zwar gibt es eine Kapazitätsbeschränkung, aber prinzipiell stehen die Läden jedem offen. Und was ist, wenn ich das als Unternehmer gar nicht will? Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dazu eine Entscheidung getroffen: Eine Ladenbesitzerin hatte einen Antrag gestellt, dass sie in ihrem Laden freiwillig und über die vorhergesehene Regelung der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes hinaus das 2G-Modell einführen dürfe. Um es kurz zu machen: Das Gericht stimmte zu. Die freiwillige Entscheidung über die 2G-Regelung müsse im Rahmen der unternehmerischen Freiheit möglich sein, heißt es laut Verwaltungsgericht. Mit dem 2G-Modell entfällt die Maskenpflicht, auch ein Abstands- und Hygienekonzept sowie eine Kapazitätsbegrenzung sind dann laut Corona-Schutzverordnung nicht mehr notwendig. Damit sei laut Antragstellerin wieder „normales“ Einkaufen und Beraten im Laden möglich.
Darüber hinaus äußerte das Verwaltungsgericht „erhebliche rechtliche Bedenken“ daran, dass Verkaufsstätten in der Landesverordnung von der 2G-Regelung ausgeschlossen werden. Die Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten werde vom Land nicht hinreichend begründet, auch wenn Geschäfte laut einer Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflussen. In Sachsen wird über die Option diskutiert, die 2G-Regelung auch auf Supermärkte, Shopping-Malls und Bekleidungsgeschäfte anzuwenden. Dadurch wurde ein Sturm der Empörung entfacht. Das könnte aber auch an der verhältnismäßig niedrigen Impfquote im Bundesland liegen. Die deutschen Handelsvertreter haben hier jedoch eine klare Meinung: „Es gibt überhaupt keine Notwendigkeit, Zutrittsbeschränkungen für den Einzelhandel zu erlassen“, sagt ein Sprecher des Deutschen Handelsverbands. Im Einzelhandel darf es weder 2G noch 3G geben, denn schließlich steht das Weihnachtsgeschäft vor der Tür.
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