Alle Jahre wieder steht sie an: die Steuerklärung. Viele schieben diese lästige Arbeit vor sich her. Dabei lässt sich insbesondere bei der Steuererklärung 2020 so einiges an Vorteilen rausholen.
Wer ins Schwitzen kommt, weil die Frist für die Abgabe der Steuerklärung doch bald endet, darf sich entspannen. Vielleicht ist es noch immer nicht bei jedem angekommen, daher sei hier noch einmal gesagt: Bereits seit 2019 haben wir Zeit bis zum 31. Juli, statt wie bisher bis Ende Mai. Wer einen Steuerberater konsultiert, muss die Erklärung erst bis zum 28. Februar des Folgejahres liefern. Also: Durchatmen – und Steuervorteile ausknobeln!
Zum ersten Mal entfällt in diesem Jahr zudem der „Soli“, also der 30 Jahre lang bestehende Solidaritätszuschlags. Davon profitieren zumindest die Steuerzahler, die über ein Einkommen von bis zu 62.127 Euro (Ehepaare: 124,254 Euro) verfügen. Den vollen Solidaritätszuschlag bezahlen nur noch diejenigen, deren Jahreseinkommen über 96.822 Euro (Ehepaare 193.644 Euro) liegt.
Wer darüber hinaus Steuern sparen möchte, sollte unbedingt Pauschalbeträge nutzen. Diese dürfen selbst dann angegeben werden, wenn es überhaupt keine Aufwendungen gab. Belege sind für diese Summen nämlich nicht notwendig. Wichtig ist nur, darauf zu achten, dass man mit Ausgaben nicht über den tatsächlichen Pauschalbeträgen liegt – dann wird gegebenenfalls nach Quittungen gefragt. Pauschalbeträge dienen der Arbeitserleichterung für die Finanzämter, aber auch für den Steuerzahler selbst. Allein der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt bei 1000 Euro. Doch es gibt noch weitere vielversprechende Pauschalen.
Auch, wer kein Arbeitszimmer in seiner Wohnung hat, darf zum Beispiel die neue Homeoffice-Pauschale nutzen, die als Folge der Coronakrise eingeführt wurde. Ein Großteil der Beschäftigten muss in diesen Zeiten von zu Hause arbeiten, wobei nicht jeder über einen Büroraum verfügt. Doch jetzt zählt auch der Küchentisch: Für jeden Arbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden – maximal 120 Tage im Jahr.
Zugegeben, im Corona-Jahr 2020 wurde nicht gerade viel gereist. Aber den einen oder anderen beruflichen Trip gab es wahrscheinlich trotzdem. Wer geschäftlich reist, kann in der Steuererklärung einen Verpflegungsmehraufwand angeben. Je nachdem, wie lange man unterwegs war, gelten folgende Verpflegungspauschalen:
Auch ein berufsbedingter Umzug lässt sich steuerlich lohnenswert geltend machen. Unterschieden wird dabei zwischen den allgemeinen und den sonstigen Umzugskosten. Zu den allgemeinen gehören die Wohnungssuche und Besichtigung, Fahrten zur neuen Wohnung, Kosten für Umzugsunternehmen und Makler. Hier lassen sich die tatsächlichen Kosten geltend machen. Heißt: Alle Beträge addieren, in die Steuerklärung eintragen und unbedingt die Belege aufbewahren. Auf sonstige Kosten (zum Beispiel Annoncen, Telefonanschluss, Gebühren für die Ummeldung des Autos) lässt sich die Umzugskostenpauschale anwenden, die derzeit 820 Euro für Ledige und 1.639 Euro für Ehepaare beträgt.
Wer sich zurzeit auf Jobsuche befindet, wird merken, wie sehr das ins Geld geht. Doch die Kosten kann man sich erstatten lassen. Das Finanzamt rechnet 2,50 Euro pro Online-Bewerbung und 8,50 Euro pro postalische Bewerbung an. Aber auch alle weiteren Kosten, die durch die Stellensuche entstehen, lassen sich absetzen, wie etwa Lehrbücher, Software oder Zeitungen und Magazine mit Stellenmarkt. Aber sogar ein Computer, Smartphone und – anteilig – der Internetanschluss können geltend gemacht werden.
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