Darf man das? Datenschutz am Arbeitsplatz

Dank Digitalisierung gibt es heutzutage viele Möglichkeiten, Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu überwachen und konkrete Daten abzufragen. Dienstfahrzeuge per GPS kontrollieren, E-Mails mitlesen, Videos im Büro aufzeichnen – darf der Chef das überhaupt? Sehen wir mal, was dem Arbeitgeber rechtlich erlaubt ist.

Nicht alle Daten der Arbeitnehmer dürfen abgefragt werden

Der Chef darf eigentlich nur Daten erheben, die für das Arbeitsverhältnis zwingend erforderlich sind, also Anschrift, Geburtsdatum und eben alles, was für eine korrekte Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung nötig ist. Das GPS kontrollieren darf er nur, wenn es tätigkeits-relevant ist. Ist sein Mitarbeiter als LKW-Fahrer angestellt, darf der Chef kontrollieren, ob gesetzlich festgeschriebene Pausenzeiten eingehalten werden. Andernfalls darf er nicht den Standort seiner Firmenfahrzeuge kontrollieren, ohne dass ihm eine schriftliche Einwilligung seiner Mitarbeiter dazu vorliegt.

Wurde im Arbeitsvertrag explizit festgelegt, dass das private Surfen in sozialen Netzwerken während der Dienstzeit verboten ist, ist der Arbeitgeber befugt, das zu kontrollieren. Alle anderen Daten sind Privatsache. Chefs dürfen – streng genommen – weder nach einer Schwangerschaft fragen, noch Hobbys ihrer Mitarbeiter auf Facebook oder Google recherchieren. Wobei sich das natürlich schwerlich nachprüfen lässt, aber er darf seine „geheimen“ Informationen nicht gegen den Mitarbeiter verwenden.

Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten

Der Umgang mit personenbezogenen Daten zukünftiger und bereits beschäftigter Mitarbeiter regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es besagt, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen. Die betroffenen Beschäftigten müssen bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten über den Zweck, die Dauer und alle Empfänger ihrer Daten informiert werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschäftigtendatenschutzes kann übrigens mit einer Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro geahndet werden. Es dürfen vom Arbeitgeber also keine Mails gelesen werden, davor schützt das Postgeheimnis und keine Telefonate mitgehört werden, sie fallen unter das Fernmeldegeheimnis. Auch eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes ist nicht gesetzeskonform. Als einzige Ausnahme gilt der begründete Verdacht auf eine Straftat wie Diebstahl oder Betrug.

Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?

Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens vertreten die Interessen des Datenschutzes gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, Kollegen und der Geschäftsleitung. Jedes Unternehmen, das mindestens zehn Mitarbeiter hat, die sich mit Datenverarbeitung beschäftigen, ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Doch viele Unternehmen kommen ihrer Verpflichtung diesbezüglich nicht nach. Gerade große Unternehmen kümmern sich immer professioneller um den Datenschutz ihrer Mitarbeiter, aber für kleine und mittelständische Betriebe lassen sich die gesetzlichen Vorgaben oft schwieriger umsetzen. 

Ein Datenschutzbeauftragter stellt sicher, dass keine Fehler im Umgang mit personenbezogenen Daten gemacht werden und sich das Unternehmen auf rechtssicherem Terrain bewegt. Gesundheitsdaten, Vorstrafen, Konto- und Kreditkartennummern, Kfz-Kennzeichnung, aber auch Röntgenaufnahmen, Fotos und Videos fallen in den Bereich der personenbezogenen Daten. Wer beruflich mit diesen Informationen zu hat, ist verpflichtet, sie weder wissentlich noch nicht wissentlich an Dritte weiterzugeben. 

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