Sie sind wieder zu, die Schulen, und in den meisten Ländern auch die Kitas. Berufstätige Eltern stehen erneut vor der Frage, wie sie die Betreuung der Kleinen mit ihrem Job vereinbaren sollen. Nun kommt ihnen eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes zu Hilfe: bezahlter Sonderurlaub. Erstmal eine gute Nachricht, doch gilt es einiges zu beachten – und es sind diverse Haken dabei.
Vorgesehen ist der Corona-Sonderurlaub für jene, die Kinder unter zwölf Jahren oder mit einer Behinderung haben und die keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihren Nachwuchs auftun können. Kann ein Elternteil ohnehin zu Hause bleiben, besteht kein Anspruch. Doch auch, wer im Homeoffice arbeitet, so der Gesetzgeber, kann parallel seine Kinder betreuen. Hier heißt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: „Erwerbstätige müssen eine angebotene und ihnen zumutbare Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) nutzen und ihre Kinder selbst betreuen. Jedoch respektiert der Staat die unternehmerische Freiheit; es ist nicht seine Angelegenheit, über die betriebliche Organisation zu bestimmen.“ Heißt: Der gesetzliche Corona-Sonderurlaub greift nicht. Heißt auch: Vielleicht lässt sich was individuell mit dem Arbeitgeber aushandeln.
Als zumutbare Betreuungsmöglichkeit gilt überdies auch eine von den Kitas angebotene Notbetreuung. Wer diese in Anspruch nehmen darf, bekommt den Sonderurlaub ebenfalls nicht – auch nicht, wenn der Wunsch besteht, das Kind aus Angst vor dem Infektionsrisiko zu Hause zu betreuen.
Eltern, die den Sonderurlaub nehmen möchten und die dafür vorgesehenen Kriterien erfüllen, können ihn zehn Wochen lang geltend machen – pro Elternteil. Das heißt, dass beide Eltern zusammen 20 Wochen der Betreuung ihrer Kinder widmen können und nicht arbeiten müssen. Alleinerziehende dürfen ebenfalls auf 20 Wochen aufstocken. Diese großzügige Beurlaubung muss nicht an einem Stück genommen werden. Sie hat jedoch einen entscheidenden Nachteil: Die Entschädigungsleistung beträgt nur 67 Prozent des Nettogehalts und ist auf maximal 2016 Euro im Monat gedeckelt. Das bedeutet eine empfindliche Einbuße, besonders für Geringverdiener, die jeden Cent brauchen. Das Geld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der es sich per Antrag später von den zuständigen Behörden zurückerstatten lässt, die auch einen Vorschuss für die Zahlungen gewähren.
Lohnt es sich da nicht eher, normalen Urlaub zu nehmen? Schließlich haben wir zu Beginn des Jahres noch so viel davon. Aber wer würde ihn schon jetzt völlig ausschöpfen wollen – abgesehen davon, dass dies kein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen kann? Das Reisen fiel ja für sehr viele Menschen auch schon im letzten Jahr aus – entsprechend erschöpft fragt man sich, wann mal echte Erholung eintreten soll. Aber zu Zeiten einer globalen Pandemie ist so etwa natürlich erstmal zweitrangig. Manche haben noch Resturlaubstage von 2020 ins neue Jahr mitgenommen. Die meisten berufstätigen Eltern werden diese wahrscheinlich genau jetzt wahrnehmen.
Der Corona-Sonderurlaub darf nicht verwechselt werden mit der pandemiebedingten Erhöhung der Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind für bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr – Alleinerziehende bekommen 20 Tage. Dies wurde verdoppelt, und der Bund gewährt pro Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld. Mit anderen Worten: Im Jahr 2021 dürfen Mutter und Vater jeweils 20 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, Alleinerziehende sogar 40 Tage. Das Besondere: Die Regelung besagt ausdrücklich, dass ein Kind keineswegs erkrankt sein muss, sondern sie greift auch, wenn der Nachwuchs aufgrund von Schul- und Kitaschließungen zu Hause betreut werden muss. Das Kinderkrankengeld beträgt – bis zu einem jährlich neu festgelegten Höchstbetrag – 90 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) innerhalb der vorangegangen zwölf Monate vor der Freistellung beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Vom ermittelten Brutto-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt. Hier ist wichtig zu wissen, dass das Kinderkrankentagegeld nicht von privat versicherten Eltern in Anspruch genommen werden kann.
Was heißt das also jetzt in der Realität? Es gibt Hilfen für Eltern – und vor allem die Verdopplung der Kinderkrankentage ist eine große Unterstützung, zumindest für gesetzlich Versicherte. Und der Corona-Sonderurlaub? Hier wird sich zeigen, wer ihn überhaupt in Anspruch nehmen darf. Denn die Bezeichnung „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ ist eine Frage der Interpretation. Was für den einen „zumutbar“ ist, kann für den anderen eben eher eine Zumutung sein. Der größte Kritikpunkt: Im Homeoffice zu arbeiten und dabei Kinder zu betreuen wird weiterhin als zumutbar betrachtet – als sei aus dem ersten Lockdown nichts gelernt worden. Und wer den Corona-Sonderurlaub wirklich nehmen möchte und auch könnte, muss sich überlegen, wie er sich eigentlich sinnvoll nutzen lässt: Der finanzielle Einbruch ist erheblich, und auch Arbeitgeber werden sich fragen, wie sie so viele Wochen lang plus Jahresurlaub auf ihre Mitarbeiter verzichten sollen. So werden schon jetzt Rufe nach besseren und realitätsnahen Lösungen laut, die Eltern in ihrem Dilemma unterstützen.
Die Krise betrifft jeden, und berufstätige Eltern haben leider immer noch kaum eine Lobby. Im besten Fall hat man einen kulanten Arbeitgeber, der versteht, wie schwer der Spagat zwischen Beruf und familiären Pflichten bisweilen sein kann – und das nicht nur zu Lockdown Zeiten. Den direkten Draht zu familienfreundlichen Unternehmen hat KF Personal. Sie suchen eine neue Perspektive? Sie freuen sich über Nachwuchs genau wie über eine aussichtsreiche Karriere? KF Personal bietet Talenten im kaufmännischen Bereich die besten Konditionen, jahrelanges Know-how sowie Beratung und Begleitung bei der Erfüllung Ihrer beruflichen Wünsche. Dabei profitieren Sie nicht nur von unseren hervorragenden Kontakten in die Branche, sondern auch von exklusiven, teils unveröffentlichten, Vakanzen. Registrieren Sie sich noch heute im Karrierenetzwerk von KF Personal – und holen Sie sich für Ihre Karriereplanung einen starken Partner ins Boot! Wir freuen uns auf Sie!