Büro auf Balkonien? Rechtslage Homeoffice

Im Homeoffice zu arbeiten ist dank der Corona-Pandemie das „New Normal“ für viele Büro-Angestellte. Für viele ist das eine ganz neue Welt. Das gilt auch für die Vorgesetzten. Deswegen sind die rechtlichen Grundlagen der Büroarbeit in den heimischen vier Wänden oft gar nicht geklärt. Dabei haben besonders Sie als Arbeitnehmer nicht nur bequeme Vorteile, sondern auch eine Menge Pflichten, von denen Sie vielleicht noch gar nichts wissen.

Arbeiten im Homeoffice als rechtliche Grauzone

Sie haben sich die letzten Wochen richtig schön dran gewöhnt: arbeiten im Homeoffice. Auf den stressigen Arbeitsweg im Stau und die Fahrzeiten können Sie in Zukunft gerne verzichten? Die Entscheidung liegt leider nicht bei Ihnen. Ein Recht auf Homeoffice gibt es nämlich nicht. Zwar bereitet Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einen Gesetzesentwurf vor, der genau dieses Recht sichern soll, aber bis zur Umsetzung kann es natürlich noch dauern. Der Hintergrund dieser Idee war die Situation zur Covid-19-Pandemie: Für Eltern brach plötzlich die Kinderbetreuung weg und nicht jeder Angestellte durfte im Homeoffice arbeiten. Die Eltern mussten sich auf Paragraf 616 BGB berufen, nach dem eine fehlende Kinderbetreuung das Fernbleiben vom Arbeitsplatz in Ausnahmefällen rechtfertigt. Aber auch diese Sondergenehmigung galt nur für wenige Tage.

Wenigstens schreibt der Arbeitgeber keinen voll ausgestatteten Telearbeitsplatz vor. Gearbeitet wurde mobil, wo es eben passte: am Küchentisch, im spontan eingerichteten Büro oder sogar im Garten. Das ist natürlich schön gemütlich und angenehm, aber in Sachen des Arbeitsschutzes ist die Gesetzeslage eindeutig. Für die Telearbeit, ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, musste der Vorgesetzte bislang eine Gerfährdungsbeurteilung vor Ort erstellen. Für das mobile Arbeiten, wie es nun während des Lockdowns im Zuge der Corona-Pandemie stattfand, gilt diese Regelung nicht. Eine Arbeitsstättenverordnung tritt nicht in Kraft. In diesem Fall hat allein die Erreichbarkeit der Mitarbeiter Priorität, die Arbeit selbst kann von einem beliebigen Ort aus erfolgen. Allerdings entbindet dieser Umstand den Arbeitgeber nicht von seiner Schutzpflicht. Der Gesetzgeber empfiehlt zudem das Bereitstellen sicherer und ergonomisch gestalteter Arbeitsgeräte, etwa einen zusätzlichen Monitor mit höhenverstellbarem Standfuß oder eine externe Tastatur fürs Notebook.

Homeoffice und Arbeitsschutz: Was gilt?

Dank des mobilen Arbeitens können Angestellte ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten. Trotzdem gelten auch in diesem Fall das Arbeitszeitgesetz sowie die Verpflichtung, Überstunden zu erfassen. Auch für das Homeoffice gilt: Zwischen zwei Schichten ist eine Ruhephase von mindestens elf Stunden einzuhalten. Und was gilt bei einem Unfall in den eigenen vier Wänden? Das ist tatsächlich ein viel diskutiertes Thema im Zusammenhang mit dem Arbeiten außerhalb des Büros. Die gesetzliche Unfallversicherung, die sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezieht, greift bei allen Festangestellten, ob innerhalb oder außerhalb der Büroräume. Wobei es im Einzelfall natürlich Abgrenzungsfälle gibt. Entscheidend ist immer, ob ein Zusammenhang zwischen dem Geschehen, dass zu einem Unfall geführt hat, und der betrieblichen Tätigkeit besteht. Noch komplexer werden die Verhältnisse, sobald es um die Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes geht, das immer und ortsunabhängig gilt. Denn natürlich kann der Chef nicht bei all seinen Mitarbeitern klingeln, um die Sicherheitsvorkehrungen persönlich zu überprüfen. Können Dritte Bildschirminhalte einsehen oder sogar Datenträger entwenden? Beim mobilen Homeoffice ist theoretisch alles möglich.

Hier müssen Arbeitgeber im Vorfeld entscheiden, welche Aufgaben unter suboptimalen Sicherheitsvorkehrungen erledigt werden können und unter Umständen technische oder organisatorische Maßnahmen treffen, die auch arbeitsvertraglich festgeschrieben werden sollten. Denn auch im Homeoffice haften Arbeitnehmer für Schäden, die sie durch eine Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Wer in einer WG lebt, in der auch Fremde und nicht nur Familienmitglieder ein- und ausgehen, sollte darüber nachdenken, eine individuelle haftungsrechtliche Vereinbarung mit seinen Vorgesetzten zu kommunizieren. Auch über das Risiko eines Netzausfalls oder technische Defekte sollten Arbeitgeber mit ihrem Büro eine Abmachung festlegen. Bei einer Tätigkeit in den Büroräumen trägt der Arbeitgeber das Risiko und beim mobilen Homeoffice verhält es sich rechtlich ebenso, aber es schadet nicht, sich wenigstens mündlich über alle Eventualitäten zu einigen. Darf der Arbeitgeber das Homeoffice nun beenden und seine Mitarbeiter ins Büro zurückholen? Ja. Arbeitgeber haben Weisungsrecht und bestimmen den Arbeitsort. Aber wie ist die Rechtslage, wenn Sie aus Angst vor einer Ansteckung lieber von zu Hause aus weiterarbeiten möchten? Natürlich hat der Arbeitgeber für die Umsetzung entsprechender Hygieneregeln zu sorgen. Für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen gelten diverse Sonderregeln. Da es kein Recht auf Homeoffice gibt, haben Sie rechtlich die Pflicht, der Arbeitsanweisung Folge zu leisten. Aber die Corona-Pandemie hat auch in den Köpfen für mehr Flexibilität gesorgt und wenn Sie Ihr Anliegen mit Ihrem Chef besprechen, spricht sicher nichts gegen eine persönliche Sondervereinbarung.

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