Kehrt ein Arbeitnehmer nach längerer Arbeitsunfähigkeit in den Job zurück, so spricht man von der beruflichen Wiedereingliederung. Bei der Wiedereingliederung handelt es sich um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Wer einen schweren Unfall erlitten oder eine langwierige Krankheit überstanden hat, kann für gewöhnlich nicht sofort wieder die volle Arbeitsleistung erbringen wie zuvor, sondern sein Pensum muss langsam gesteigert werden. Schließlich sollen ein Rückfall und damit ein weiterer Ausfall vermieden werden. Aus diesem Grund erfolgt die Wiedereingliederung stufenweise. Zur Wiedereingliederung sind alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, und zwar egal, ob sie sich noch in der Ausbildung befinden oder auch nur in Teilzeit angestellt sind. Gewöhnlich beantragt nicht derjenige selbst die Wiedereingliederung, sondern der Rehabilitationsträger: die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft.
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme muss jedoch bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. Folgende Faktoren gehören dazu:
Die Stufen sollten im Wiedereingliederungsplan sehr genau festgelegt sein. Er beinhaltet zum Beispiel die Arbeitszeiten: Dem Mitarbeiter darf nur zugemutet werden, was er gut verkraften kann. So beginnt er etwa mit zwei Stunden pro Tag und steigert sich allmählich. Des Weiteren gibt es Anordnungen des behandelnden Arztes, welche körperliche Tätigkeiten zu vermeiden sind. Ebenso enthält der Stufenplan Anweisungen, welche Hilfsmittel eventuell benötigt werden beziehungsweise ob Anpassungen am Büroplatz durchgeführt werden sollten. Die Inhalte des Stufenplans sind nicht in Stein gemeißelt: Je nach Befinden und gesundheitlichem Fortschritt des zu rehabilitierenden Angestellten können stets Anpassungen vorgenommen werden.
Eine Wiedereingliederung dauert je nach Krankheit oder Verletzung mehrere Wochen oder bis zu sechs Monate. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen zwölf Monate gewährt werden. Die voraussichtliche Dauer wird im Stufenplan angegeben. Zwar wird nach dem langen Ausfall während der Wiedereingliederung kein reguläres Gehalt gezahlt. Während der Wiedereingliederung zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, welches 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des Nettogehalts, beträgt.
Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld, das für kinderlose Arbeitnehmer 58 Prozent des Bruttogehalts beträgt, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent. Mitunter greift auch die Unfallversicherung, wenn es sich etwa um einen Betriebsunfall handelt. Dann erhält der Angestellte ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttolohns.
Findet die Wiedereingliederung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements statt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie durchzuführen. Ansonsten darf er die Wiedereingliederung ablehnen, wenn er davon ausgeht, dass der Mitarbeiter dauerhaft nicht mehr seine Position ausüben und die volle Belastbarkeit erreichen kann. Tatsächlich schützt Krankheit nämlich nicht zwangsläufig vor einer Kündigung. Insbesondere chronisch Erkrankte mit negativer Prognose sind von krankheitsbedingten Kündigungen betroffen. Aus solchen Situationen ergeben sich nicht selten Rechtsstreits, aber der betroffene Angestellte kann mit einer Kündigungsschutzklage durchaus Erfolg haben.
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