Wer arbeitet, muss auch entspannen – und jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Urlaub. Geregelt wird es über das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), welches den gesetzlichen Urlaubsanspruch, Jahresurlaub und Dauer sowie den Mindesturlaub festlegt. Verkündet wurde das BurlG am 8. Januar 1963 und ergänzte die bis dahin geltenden Einzelabsprachen, die zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land bestanden hatten. Diese Einzelvereinbarungen können immer noch als Anpassung genutzt werden, das heißt, in Tarif- oder Arbeitsverträgen dürfen weitere Regelungen zum Urlaubsrecht stehen. Das Bundesurlaubsgesetz gibt allerdings die Mindestanforderung vor.
Paragraf 1 des BurlG regelt, welche Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Diese sind:
Das Gehalt wird während des Urlaubs voll ausgezahlt. Eine Sonderregelung gilt, wenn ein Mitarbeiter um Freistellung bittet. In solchen Fällen bleibt die Beurlaubung unbezahlt.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nicht nur, welche Arbeitnehmergruppen Anspruch auf bezahlte Ferien haben, sondern auch, wie lange diese sein dürfen. Tatsächlich dürfen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nicht unterschreiten. Steht also solch ein Passus im Arbeitsvertrag, so hat er keine Gültigkeit. Wie viel einem pro Jahr zusteht, lässt sich anhand einer simplen Berechnung ermitteln: Die Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 4. So ergibt sich zum Beispiel bei einer Fünf-Tage-Woche ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Werktagen Urlaub (5 Arbeitstage x 4). Bei einer Vier-Tage-Woche sind es 16 Werktage (4 Arbeitstage x 4).
Sonderregelungen gelten für besonders schützenswerte Arbeitnehmer, gewöhnlich Jugendliche unter 18 Jahren, welche unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Ihnen steht je nach Alter mehr Urlaub zu als volljährigen Mitarbeitern. Eine ähnliche Regelung gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten erhalten Beschäftigte über 50 Jahre bisweilen zusätzliche Urlaubstage. Solche Anträge werden individuell von Arbeitsgerichten entschieden.
Generell orientiert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch zudem an der Dauer der Betriebszugehörigkeit. So heißt es in Paragraf 4 des Bundesurlaubsgesetzes: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Eine komplette Urlaubssperre, wie sie im Volksmund oft genannt wird, herrscht zwar nicht und es besteht auch während dieser Warteperiode ein anteiliger Anspruch. Dennoch verzichten die meisten neuen Mitarbeiter darauf, diesen zu nutzen – einerseits, um sich die Zeit aufzusparen und andererseits, um keinen schlechten Eindruck zu machen. Pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit erwirbt der Angestellte ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Auch dafür gibt es eine Faustregel: Die Anzahl der Urlaubstage insgesamt geteilt durch 12 Monate. Jemand mit 20 Urlaubstagen pro Jahr erhält pro Monat also einen Anspruch auf 1,66 Tage.
Übrigens darf ein einmal genehmigter Urlaub nicht wieder zurückgenommen werden – auch nicht bei einer dringlichen Lage im Unternehmen, bei der die Arbeitskraft gebraucht wird. Widerrufen darf der Betrieb den erteilten Urlaub nur in einer äußerst bedrohlichen Lage. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Urlaub genehmigen, doch haben insbesondere während der Ferienzeit Anträge von Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern Vorrang. Generell ist es ratsam, sich mit den direkten Kollegen ein wenig abzusprechen. Außerdem darf der Chef den Urlaubsantrag aus dringenden betrieblichen Gründen abnehmen, wie etwa saisonale Hochphasen, der Abschluss eines wichtigen Projekts oder Betriebsferien.
Wer sich wünscht, einfach mal drei Wochen unter Palmen zu verbringen und den entsprechenden Jahresurlaubsanspruch hat, sollte dennoch vor solch einer Buchung unbedingt die Zustimmung des Vorgesetzten einholen. In vielen Firmen sind nämlich nur zwei zusammenhängende Wochen am Stück Usus.
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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.