Überstunden

Überstunden

Überstunden: Mehrarbeit nach bestimmten Regeln

Als Überstunden werden die Arbeitsstunden bezeichnet, die über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Die meisten Arbeitsverträge für eine Vollzeitstelle sehen 40 Stunden die Woche und acht Stunden pro Tag vor. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt jedoch Überstunden: maximal zehn Arbeitsstunden am Tag und 48 Stunden pro Woche. Diese Stunden müssen innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, zum Beispiel durch einen früheren Feierabend. 

Recht auf bezahlte Überstunden im Job

Auf eine Vergütung von Überstunden besteht kein Rechtsanspruch, es sei denn, sie ist im Tarifvertrag festgelegt. Eine Bezahlung kommt ebenfalls infrage, wenn die Überstunden angeordnet beziehungsweise mit Kenntnis des Arbeitgebers geleistet werden. Arbeitet ein Angestellter freiwillig über die Regelarbeitszeit hinaus, muss er dafür nicht vergütet werden.

Für den Ausgleich von Überstunden bestehen zwei Möglichkeiten: 

  • Auszahlung: Der Mitarbeiter erhält zu seinem üblichen Gehalt eine finanzielle Vergütung in Form des geltenden Stundenlohns. Der lässt sich wie folgt berechnen: Das Bruttogehalt geteilt durch die Monatsstundenzahl. Der Stundenlohn wird dann mit der Anzahl der Überstunden multipliziert.
  • Freizeitausgleich: Der Mitarbeiter kann sich die geleisteten Überstunden auf seinen Urlaub anrechnen lassen beziehungsweise freie Tage nehmen. 

Allerdings haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuschläge oder eine höhere Bezahlung, wenn sie mehr arbeiten als vertraglich vereinbart. Im Vorteil sind Angestellte mit einem gültigen Tarifvertrag, in dem solche Regelungen vereinbart sind. Im TVöD etwa erhalten Angestellte Zeitzuschläge für Überstunden von 30 Prozent (in den Entgeltgruppen 1 bis 9b) beziehungsweise 15 Prozent (in den Entgeltgruppen 9c bis 15).

Pflicht zur Mehrarbeit: Auf den Vertrag kommt es an
 

Arbeitnehmer sind wiederum nicht zu Überstunden verpflichtet, außer in existenzbedrohlichen Krisen- oder Notfallsituationen des Unternehmens oder bei einem besonderen betrieblichen Bedarf. Darunter fällt zum Beispiel ein Auftrag von großer wirtschaftlicher Bedeutung. 

Häufig finden sich Überstundenregelungen im Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, in welchem Maße der Arbeitgeber Überstunden verlangen darf. Handelt es sich um einen Tarifvertrag, so gilt die darin enthaltene Vereinbarung für alle tarifgebundenen Unternehmen. 
Darüber hinaus können Überstunden auch in einer Betriebsvereinbarung verankert sein, die gemeinsam mit dem Betriebsrat verfasst wurde. Darin wird genau festgehalten, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Überstunden angeordnet werden können. 

Sind Arbeitnehmer nicht vertraglich zu Überstunden verpflichtet, dürfen sie diese verweigern. Existiert jedoch eine Klausel zur Mehrarbeit, kann den Mitarbeiter davon höchstens ein ärztliches Attest befreien. Für Führungskräfte gelten übrigens andere Regeln: Sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz, daher kann von ihnen verlangt werden, dass sie über die maximale Arbeitszeit hinaus Stunden leisten.

Ausnahmen und Sonderregelungen in Bezug auf Überstunden gelten überdies für:

  • Schwangere Mitarbeiterinnen: Werdende und stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber darf ihnen keine Überstunden auferlegen.
  • Angestellte in Teilzeit: Überstunden sind für Teilzeitbeschäftigte generell unzulässig. Manche Tarifverträge beinhalten jedoch auch für sie eine Überstundenregelung. 
  • Jugendliche Mitarbeiter: Beschäftigte, die noch nicht volljährig sind, dürfen laut Jugendschutzgesetz keine Überstunden machen. Im Notfall ist dies dennoch möglich, aber nur, wenn der Jugendliche die Mehrarbeit freiwillig leistet und diese innerhalb von drei Wochen ausgleichen kann.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Wer schwerbehindert ist, kann eine Freistellung von Mehrarbeit beantragen. Mitarbeiter mit einer Behinderung können sich dabei auf Paragraf 207 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) berufen. 

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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.