Steuererklärung

Steuererklärung

Steuererklärung: Die jährliche Bestandsaufnahme mit vielen Vorteilen

Alle Jahre wieder steht sie an: die Steuerklärung. Viele schieben diese lästige Arbeit vor sich her. Dabei lässt sich insbesondere bei der Steuererklärung so einiges an Vorteilen rausholen. 

Steuererklärung: Neue Frist und Wegfall des „Soli“

Lange Zeit musste die Steuererklärung stets bis zum 31. Mai abgegeben werden, seit 2019 wurde die Frist bis zum 31. Juli verlängert. Wer einen Steuerberater konsultiert, muss die Erklärung erst bis zum 28. Februar des Folgejahres liefern. Eine weitere Veränderung der letzten Jahre ist seit 2021 der Wegfall des sogenannten „Soli“, also der 30 Jahre lang bestehende Solidaritätszuschlag.  Davon profitieren die Steuerzahler, die über ein Einkommen von bis zu 62.127 Euro (Ehepaare: 124,254 Euro) verfügen. Den vollen Solidaritätszuschlag bezahlen nur noch diejenigen, deren Jahreseinkommen über 96.822 Euro (Ehepaare 193.644 Euro) liegt. 

Wer muss eine Steuererklärung machen? 

Nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Steuererklärung abgeben. Hier sind die wichtigsten Fälle, in denen die Pflicht besteht: 

  • Lohnsteuerfreibetrag: Arbeitnehmer können sich zum Beispiel wegen hoher Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder Kinderfreibeträge.

Des Weiteren muss unter anderem eine Steuererklärung machen: 

  • Nebeneinkünfte: Wer Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr – dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen – erzielt hat.
  • Lohnersatzleistungen: Wer steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten hat.
  • Mehrere Arbeitgeber: Wer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI hat, ist abgabepflichtig.
  • Abfindung: Wenn der Arbeitgeber nach der Zahlung einer Abfindung die Lohnsteuer hierfür nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ einbehalten hat.

Auch wenn keiner der genannten Sachverhalte zutrifft, kann das Finanzamt Berufstätige schriftlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern. Das Finanzamt schreibt den Steuerbürger immer dann aktiv an, wenn es eine „Kontrollmitteilung“ über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken könnten, zum Beispiel durch Erbschaft oder Schenkung.

Steuern sparen durch Pauschalbeträge

Wer darüber hinaus Steuern sparen möchte, kann Pauschalbeträge nutzen. Diese dürfen selbst dann angegeben werden, wenn es überhaupt keine Aufwendungen gab. Belege sind für diese Summen nämlich nicht notwendig. Wichtig ist nur, darauf zu achten, dass man mit Ausgaben nicht über den tatsächlichen Pauschalbeträgen liegt – dann wird gegebenenfalls nach Quittungen gefragt. Pauschalbeträge dienen der Arbeitserleichterung für die Finanzämter, aber auch für den Steuerzahler selbst. Allein der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt bei 1000 Euro. Doch es gibt noch weitere Pauschalen. 

Pauschalen für Homeoffice und Geschäftsreisen

Auch, wer kein Arbeitszimmer in seiner Wohnung hat, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen, die als Folge der Coronakrise eingeführt wurde. Ein Großteil der Beschäftigten musste während der Pandemie von zu Hause arbeiten und tut es auch weiterhin. Für jeden Arbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden – maximal 120 Tage im Jahr. 

Wer wiederum geschäftlich reist, kann in der Steuererklärung einen Verpflegungsmehraufwand angeben. Je nachdem, wie lange man unterwegs war, gelten folgende Verpflegungspauschalen: 

  • 24 Stunden Abwesenheit: 24 Euro (2019) / 28 Euro (2020)
  • 8 Stunden Abwesenheit: 12 Euro (2019) / 14 Euro (2020)
  • An- und Abreisetag: 12 Euro (2019) / 14 Euro (2020)

Umzug für den Job lässt sich absetzen

Auch ein berufsbedingter Umzug lässt sich steuerlich lohnenswert geltend machen. Unterschieden wird dabei zwischen den allgemeinen und den sonstigen Umzugskosten. Zu den allgemeinen gehören die Wohnungssuche und Besichtigung, Fahrten zur neuen Wohnung, Kosten für Umzugsunternehmen und Makler. Hier lassen sich die tatsächlichen Kosten geltend machen. Heißt: Alle Beträge müssen addiert und in die Steuerklärung eingetragen werden. Auf sonstige Kosten (zum Beispiel Annoncen, Telefonanschluss, Gebühren für die Ummeldung des Autos) lässt sich die Umzugskostenpauschale anwenden, die derzeit 820 Euro für Ledige und 1.639 Euro für Ehepaare beträgt.

Von den Bewerbungskosten profitieren

Wer sich auf Jobsuche befindet, merkt schnell, dass dies ins Geld gehen kann. Doch die Kosten kann man sich erstatten lassen. Das Finanzamt rechnet 2,50 Euro pro Online-Bewerbung und 8,50 Euro pro postalische Bewerbung an. Aber auch alle weiteren Kosten, die durch die Stellensuche entstehen, lassen sich absetzen, wie etwa Lehrbücher, Software oder Zeitungen und Magazine mit Stellenmarkt. Sogar ein Computer, Smartphone und – anteilig – der Internetanschluss können geltend gemacht werden.

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