Minijob

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Den besten kaufmännischen Minijob gibt’s bei KF Personal

Die eine perfekte Arbeitszeit gibt es nicht. Denn so individuell wie Menschen ist auch ihr präferiertes Arbeitszeitmodell. Es kann die Vollzeitstelle sein, die Teilzeitstelle oder der Minijob. Letzterer ist das mit Abstand flexibelste Modell, das überdies mit Steuervorteilen punktet. Der Minijob ist daher beliebt, wenn etwas zum Hauptjob dazuverdient werden soll.  

Aber auch Menschen, die nach der Elternzeit erstmal wieder einen wenig zeitintensiven Wiedereinstieg in den Job suchen, schätzen den Minijob. Der Minijob ist für einige Personen sogar eine Art Abwechslung als Ergänzung zu ihrer Kerntätigkeit. Und wer sich allein auf den Minijob verlässt, ist sogar in einem gewissen Rahmen sozial abgesichert.

Im Minijob ist ein Monatsverdienst von 450 Euro möglich

Als Minijobs gelten vor allem Aushilfsjobs, Studentenjobs oder Jobs in Privathaushalten, bei denen die Angestellten nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Wer in einem Minijob arbeitet, hat also ein sehr überschaubares Einkommen – ist aber dennoch sozial abgesichert. Denn alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen Pauschalbeträge für die Krankenversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.  

Im Rahmen dieser Zahlungen werden für die Krankenversicherung – bei Minijobs im gewerblichen Umfeld – 13 Prozent des Bruttoarbeitslohnes fällig. Für die Rentenversicherung sind es noch einmal 15 Prozent. Für diese Leistungen muss der Minijobber in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Wer einen Minijobber beschäftigt, der die geringfügige Tätigkeit zusätzlich zu einer Festanstellung ausübt, muss keine Beiträge zahlen. Denn der Minijobber ist bereits über seine Haupttätigkeit versichert.

Der Minijob sollte in jedem Fall offiziell angemeldet werden. Denn so sind Minijobber gegen Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle abgesichert. Den Versicherungsbeitrag dafür muss allein der Arbeitgeber zahlen. Mit dem Absichern gegen Arbeitslosigkeit und dem Einzahlen in die Pflegeversicherung sieht es anders aus: In beide muss der Arbeitgeber im Zuge der Beschäftigung eines Minijobbers nichts einzahlen.

Minijob im Privathaushalt: Wichtig zu wissen

In Privathaushalten sind viele Minijobber beschäftigt. Wer eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe bei sich zu Hause in einem Minijob einstellen möchte, muss diesen Vorgang offiziell über die Minijob-Zentrale anmelden: Dann ist der Minijobber regulär für die Sozialversicherung gemeldet. Nach der Anmeldung gilt der Minijobber gemäß dem Arbeitsrecht als offizieller Arbeitnehmer, mit allem, was dazugehört.

Der Minijob im Privathaushalt gilt als Sonderfall. Denn der Arbeitgeber eines Minijobbers im heimischen Umfeld muss etwas geringere Abgaben zahlen als gewerbliche Minijob-Arbeitgeber: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und die Pflichtabgabe zur Rentenversicherung betragen im Privathaushalt je lediglich nur fünf Prozent des Bruttogehaltes. Zusätzlich soll der Minijobber die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche bezahlen. Wenn er möchte, kann er aber einen Antrag auf Befreiung stellen – was ihm allerdings Nachteile in der späteren Versicherungsleistung beschert.

Weiterhin muss der Minijobber offiziell angemeldet werden, damit ein Anspruch auf dessen gesetzliche Unfallversicherung besteht. Geschieht nun ein, im Haushalt nicht seltener, Unfall, kann ganz offiziell und ohne irreführende Notlügen der Krankenwagen gerufen werden. Der Minijobber ist bestens versorgt und niemand macht sich strafbar.

Die offizielle Anmeldung ist auch steuerlich lohnend. Denn wer den Minijob anmeldet, kann 20 Prozent der im Jahr entstandenen Kosten von seiner Steuerschuld abziehen. Die Höchstgrenze liegt allerdings bei 510 Euro.

Unterschiedliche Arten des Minijobs

Es gibt drei Arten von Minijob. Da ist zunächst die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“. Sie ist von vornherein auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Den Minijob als kurzfristige Beschäftigung nutzen überwiegend Saisonarbeiter oder Studenten, die sich in den Semesterferien etwas dazuverdienen wollen. Bei dem kurzfristigen Minijob liegt die Verdiensthöchstgrenze ebenfalls bei 450 Euro im Monat. Der große Nachteil für die betreffenden Minijobber ist die fehlende soziale Absicherung. Arbeitgeber müssen für kurzfristig Beschäftigte keine Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Die zweite Variante ist der typische Minijob in seiner Reinform: Mit einem Minijob dürfen Mitarbeiter nie mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Für einen Minijob gelten die oben genannten Vorgaben zur sozialen Absicherung. Wichtig zu unterscheiden ist immer, ob der Minijob im privaten oder im gewerblichen Umfeld stattfindet.

Daraus ergibt sich, wie oben beschrieben, dass der Minijob im Privathaushalt eine Sonderform ist. Das größte Alleinstellungsmerkmal ist, dass Arbeitgeber geringere Beiträge zahlen müssen, als dies im gewerblichen Umfeld der Fall ist.

Die gesetzlichen Regelungen zum Minijob ändern sich

Gut für Minijobber: Die Gesetzgebung wird laufend angepasst. Die letzte Änderung stammt aus dem Juli 2019. Es wurde beschlossen, dass auch etwas höhere Einkommen für den Minijob, die dann zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro im Monat liegen, fortan allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen sollen. Wer einen Minijob in dieser sogenannten „Gleitzone“ ausübt, hat die Wahl. Der Minijobber kann weiterhin reduzierte Beiträge für seine Rentenversicherung zahlen. Oder er zahlt freiwillig den Beitrag entsprechend seines tatsächlichen Einkommens. Wenn er mehr zahlt, wirkt sich dies positiv auf seine Rente aus.

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