Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld: Ein Zuschuss, der Existenzen sichert – auch in der Arbeitnehmerüberlassung

Der Betriff Kurzarbeitergeld – im Corona-Jahr 2020 ist es in aller Munde. Durch den Lockdown gerieten Millionen von Unternehmen in Deutschland in eine nie dagewesene finanzielle und damit existentielle Schieflage. Die Einbußen zeichneten sich schnell ab, doch sollten weder Betriebe geschlossen noch ungeheure Mengen an Personal entlassen werden. Der Ausweg: Kurzarbeit – und zwar in einem Umfang wie nie. So zeigte im April, zur Hochzeit der Corona-Krise, gar jeder dritte deutsche Betrieb Kurzarbeit an. Eine Entwicklung, wie es sie in der Geschichte der Bundesrepublik nicht einmal zu Zeiten der Finanzkrise 2008/2009 gegeben hat.

Kurzarbeitergeld sichert Einkommen in Krisen-Zeiten

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld dient vor allem der Existenzsicherung von Unternehmen und deren Mitarbeitern. Kurzarbeitergeld hilft Firmen dabei, wertvolle Arbeitskräfte zu halten, auch wenn das bedeutet, dass diese eine reduzierte Stundenzahl arbeiten. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld Arbeitgebern einen Teil des Entgelts für ihre Beschäftigten. Obendrein werden ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschalisiert erstattet. 

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ermittelt sich wie folgt: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent ihres regulären Netto-Gehalts als Kurzarbeitergeld, wobei Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent bekommen. Je nachdem, für wie viele Arbeitsstunden derjenige eingeteilt ist, erhält er also den Satz für die geleisteten Stunden plus das Kurzarbeitergeld. So wirkt sich die Gehaltseinbuße zumeist nicht ganz so drastisch aus, dass die Existenz bedroht ist. Unternehmen sparen andererseits Personalkosten, ohne dass sie Mitarbeiter entlassen müssen. 
Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, müssen Betriebe folgende Voraussetzungen erfüllen: Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten erwartet ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent und die Angestellten haben Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut. Tatsächlich kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld bezogen werden. Während des Lockdowns hatten Unternehmen die Möglichkeit, sogar rückwirkend Kurzarbeitergeld zu beantragen. Und es galt zudem erstmals eine Besonderheit für Zeit- und Leiharbeiter, die während der Corona-Krise ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugestanden bekommen.

Spezial-Regelungen während der Corona-Zeit

Vielen deutschen Unternehmen sind coronabedingt die Aufträge weggebrochen, ganze Branchen kamen zum Erliegen. Daher erleichterte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld.

  • Unternehmen können das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 beantragen. Diese Regelung gilt noch bis zum Ende 2021.
  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021).
  • Zugangserleichterungen, zum Beispiel Mindestfordernisse oder negative Arbeitszeitsalden, werden bis zum 31.12. 2021 verlängert für alle Betriebe, die bis zum 31.3. 2021 mit der Kurzarbeit angefangen haben.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, bis 30.6.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Auch Zeit- und Leiharbeiter haben nun Anspruch auf Kurzarbeitergeld: Diese Regelung gilt bis 31.12.21 für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.21 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt bis zum 31.12.21 anrechnungsfrei.
  • Berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird unterstützt: Für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen muss die Qualifizierung künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab einem gewissen Zeitraum

Auch der Zeitraum, in dem Mitarbeiter einen Verdienstausfall durch Kurzarbeit hinnehmen müssen, ist in vielen Fällen sehr viel länger als zunächst erwartet. Daher gilt als besonders Bestimmung währender Corona-Zeit eine Erhöhung ab dem vierten Monat. Eine Regelung, die vorerst bis zum 31.12.20 besteht, wird aber voraussichtlich um ein weiteres Jahr verlängert. 

So ist das das Kurzarbeitergeld derzeit gestaffelt:

Bezugsmonat 1 – 3: 60 Prozent (67 Prozent ab mindestens einem Kind) des Netto-Entgelts

Bezugsmonat 4 – 6: 70 (77) Prozent

Ab Bezugsmonat 7: 80 (87) Prozent 

Übrigens: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist weiterhin rentenversichert – wobei die Rentenversicherungsbeiträge auf dem während der Kurzarbeit tatsächlich gezahlten (also reduzierten) Arbeitsentgelt  basieren. Der Effekt auf die spätere Rente bleibt aber sehr überschaubar. 

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