Eine Kündigung ist nicht immer ein Grund zu verzweifeln – denn in manchen Fällen ist sie gar nicht wirksam. Arbeitnehmer können sich nämlich auf den Kündigungsschutz berufen, wenn sie sich länger als sechs Monate in ihrem Arbeitsverhältnis befunden haben. Einer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigung dürfen sie laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) widersprechen oder dagegen klagen und während des Zeitraums bis zur Entscheidung weiterhin ihrer Beschäftigung samt Gehalt nachgehen.
Im Arbeitsrecht bedeutet Kündigungsschutz, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie gewissen formalen Vorschriften und gesetzlichen Fristen entspricht und die Gründe zulässig sind. Das heißt, dass der Angestellte nicht in jedem Fall vor einer Kündigung geschützt ist, sie der Arbeitnehmer jedoch nicht willkürlich aussprechen darf. Tatsächlich gilt der Kündigungsschutz aber nicht für leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände oder freie Mitarbeiter.
Es existieren zwei Kündigungsschutz-Formen: Der Allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob beschäftigt sind. Der Besondere Kündigungsschutz greift wiederum bei Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, wie etwa Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsratsmitglieder. Für Auszubildende gilt eine weitere Sonderregelung: Sie erhalten einen Kündigungsschutz über das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
„Einfach so“ zu kündigen ist also gesetzlich untersagt – ein triftiger Grund muss vorliegen. Bis zu zehn unterschiedliche Kündigungsvarianten gelten im Arbeitsrecht als zulässig. Die häufigsten sind:
Der gesetzliche Kündigungsschutz greift dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen – wie bereits erwähnt – Schwangere und Schwerbehinderte sowie Betriebsratsmitglieder. Alle werdenden Mütter erhalten diesen Schutz, egal, ob Angestellte, Führungskräfte, Minijobberinnen, Teilzeitbeschäftigte, Praktikantinnen oder Leiharbeiterinnen. Berechnet wird der Kündigungsschutz für Schwangere gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung – egal, wie lange ihr Arbeitsverhältnis bereits dauert und wie groß der Betrieb ist. Berechnet wird der Beginn der Schwangerschaft, indem vom Entbindungstermin ausgehend 280 Tage zurückgerechnet werden.
Für Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ergibt sich ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Der Schwerbehinderungsgrad muss dazu mindestens 50 betragen. Der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt müssen über die geplante Entlassung benachrichtigt werden. Nur mit Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung zulässig, außer, das Arbeitsverhältnis besteht erst weniger als sechs Monate oder es wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Auch Beschäftigte, die dem Betriebsrat angehören, können nicht ordentlich gekündigt werden – es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Zudem muss ein „wichtiger Grund“ nach § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Kündigung vorliegen.
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