Manchmal muss ein Ende her, um Neuem Platz zu machen. Wenn man eine Kündigung einmal so betrachtet, wirkt sie schon gar nicht mehr so negativ. Wem gekündigt wurde oder wer selbst gekündigt hat, macht sich auf, um seiner Karriere neuen Schwung zu verleihen – in einem neuen Unternehmen, einer neuen Stadt oder gar einer ganz neuen beruflichen Richtung.
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Bevor die Karriere andernorts befeuert werden kann, sind im Zusammenhang mit der Kündigung einige rechtliche Regelungen zu beachten. Gut zu wissen: Es darf nicht nur der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen – auch der Arbeitgeber kann eine Kündigung aussprechen. Dieser hat jedoch umso mehr gesetzliche Vorgaben zu beachten, bevor er einem Mitarbeiter die Kündigung ausspricht.
Wenn Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) kündigen wollen, muss ein bestimmtes vorhergehendes Ereignis für eine rechtswirksame Kündigung genannt werden. Bei der ordentlichen Kündigung sind außerdem die Fristen gemäß dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag einzuhalten. Die Kündigung muss überdies schriftlich erfolgen. In diesem Zuge muss der Arbeitgeber einen relevanten Kündigungsgrund anführen.
Haben Mitarbeiter einen Sonderkündigungsschutz, ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich oder eine Kündigung nach Zustimmung durch eine Behörde. Der Sonderkündigungsschutz hilft Arbeitnehmern, die als sozial besonders schutzwürdig betrachtet werden: Schwangere und junge Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte, Datenschutzbeauftragte und Mitglieder des Betriebsrats sowie Azubis.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche Kündigung. Sie kann fristlos oder unter Wahrung einer Frist ausgesprochen werden, beides ist möglich. Weiterhin ist für eine außerordentliche Kündigung das Nennen eines wichtigen Grundes erforderlich. Innerhalb von 14 Tagen, nachdem dieser Grund bekannt gegeben wurde, muss die Kündigung erfolgen. Die Regelung zur außerordentlichen Kündigung gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Letzterer kann zum Beispiel als wichtigen Grund die deutlich verspätete Lohnzahlung nennen. Der Arbeitgeber könnte etwa den Diebstahl im Unternehmen als wichtigen Grund anführen.
Des Weiteren gibt es die Änderungskündigung. Sie wird üblicherweise im gleichen Zuge mit dem Angebot eines neuen, geänderten Arbeitsvertrages ausgesprochen. Alternativ zur Kündigung ist außerdem noch ein Aufhebungsvertrag möglich, der ebenfalls in schriftlicher Form verfasst werden muss. Dabei wird oft eine Abfindung gezahlt. Im Gegensatz zur Kündigung hat ein Aufhebungsvertrag jedoch sozialrechtliche Konsequenzen: Oft wird eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld anberaumt.
Erfolgt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, gleich von welcher Seite, heißt das immer, dass irgendetwas nicht gestimmt hat. Ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt, ist dabei erst einmal zweitrangig. Denn schließlich besteht das perfekte Arbeitsverhältnis nur dann, wenn beide Parteien zufrieden und berufsglücklich sind.
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