Talente im kaufmännischen Bereich haben Organisationsgeschick, können gut planen und ziehen bei plötzlichen Veränderungen schnell mal einen Plan B aus der Tasche. Doch gibt es eine Variable, die leider nicht ins Kalkül gezogen werden kann: Das Kind ist krank! Kann der Nachwuchs nicht in die Schule oder in die Kita gehen, stellt dies berufstätige Eltern vor diverse Fragen: Wer bleibt zu Hause und kümmert sich um den kranken Sprössling? Ist das überhaupt zulässig? Und gibt es womöglich einen Verdienstausfall? Tatsächlich sei vorweggesagt: Es besteht kein Grund zur Sorge. Gesetzlich Krankenversicherte haben nämlich einen Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Laut Rechtsprechung darf ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, etwa nach einem Anruf der Kita, um das erkrankte Kind zu versorgen. Dass er seinen Vorgesetzten informiert, sollte dabei selbstverständlich sein.
Ist ein Kind für mehrere Tage krank und benötigt Betreuung, darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben – so, als wäre er selbst erkrankt. Nur gibt er in diesem Fall seinem Arbeitgeber ein Attest, das beispielsweise der Kinderarzt ausgestellt hat. Aus diesem sollte hervorgehen, dass das Kind der Pflege bedarf.
Für die Pflege eines erkrankten Kindes stehen jedem Elternteil pro Jahr zehn freie Arbeitstage zu. Alleinerziehende haben sogar Anspruch auf 20 Tage. Jedoch ist es möglich, individuelle Klauseln im Arbeitsvertrag unterzubringen, die eine Freistellung im Fall kranker Kinder auf eine bestimmte Anzahl von Tagen mit Lohnfortzahlung begrenzen. Ist das Kind unheilbar krank, haben Angestellte ein Anrecht auf unbegrenzt langen, allerdings unbezahlten, Urlaub.
Das Kinderkrankengeld setzt sich wie folgt zusammen:
Die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt von regulärem Kinderkrankengeld ist, dass die betreuende Person selbst berufstätig ist – und zwar mit dem Anspruch auf Krankengeld für sich selbst. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind pflegen könnte, wie zum Beispiel die Oma, die unter demselben Dach wohnt.
Ganz wichtig ist außerdem, dass die notwendige Pflege von einem Kinderarzt bescheinigt wurde. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich der Antrag auf Kinderkrankengeld, der vom Elternteil ausgefüllt werden muss. Diese Bescheinigung muss mitsamt dem Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindes eingereicht werden, während der Arbeitgeber eine Kopie beider Seiten erhält. Daraufhin erhält die Versicherung alle Informationen vom Arbeitgeber, die sie für die Berechnung der Höhe des Kinderkrankengeldes benötigt.
Das Kinderkrankengeld ist gemäß § 45 SGB V geregelt und besagt als Bedingung, dass das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein darf. Eine Ausnahme besteht bei einer Behinderung des Kindes: Dann liegt kein Höchstalter vor. Des Weiteren hat grundsätzlich und immer die elterliche Fürsorgepflicht Vorrang. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss in diesem Fall seinem Mitarbeiter gestatten, den Arbeitsplatz zu verlassen, um sein Kind zu pflegen – ohne, dass ihm daraus berufliche Nachteile entstehen.
Gut zu wissen: Kinderkrankengeld erhalten nur Eltern, deren Kind gesetzlich krankenversichert ist. Ist es privat versichert, besteht kein Anspruch. Allerdings kann der Arbeitgeber im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er beispielsweise für eine bestimmte Zahl an Tagen im Krankheitsfall des Kindes den Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine solche Regelung, ist der Arbeitgeber aber ebenfalls laut Bürgerlichem Gesetzbuch verpflichtet zu zahlen. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich in dem Gesetz zwar nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber aber den Lohn für fünf Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als acht Jahre alt ist. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an den Arbeitgeber zu wenden und nachzufragen, wie er im Krankheitsfall des Kindes die Lohnfortzahlung regelt.
Das Kinderkrankengeld ist eine hilfreiche Unterstützung, und im besten Fall hat man dann auch noch einen kulanten Arbeitgeber, der versteht, wie schwer der Spagat zwischen Beruf und familiären Pflichten bisweilen sein kann. Den direkten Draht zu familienfreundlichen Unternehmen hat KF Personal. Sie suchen eine neue Perspektive? Sie freuen sich über Nachwuchs genau wie über eine aussichtsreiche Karriere? KF Personal bietet Talenten im kaufmännischen Bereich die besten Konditionen, jahrelanges Know-how sowie Beratung und Begleitung bei der Erfüllung Ihrer beruflichen Wünsche. Dabei profitieren Sie nicht nur von unseren hervorragenden Kontakten in die Branche, sondern auch von exklusiven, teils unveröffentlichten, Vakanzen. Registrieren Sie sich noch heute im Karrierenetzwerk von KF Personal – und holen Sie sich für Ihre Karriereplanung einen starken Partner ins Boot! Wir freuen uns auf Sie!