Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig und meldet Insolvenz an, so betrifft das auch direkt die Angestellten dieser Firma.
Unter einer Insolvenz versteht man den Umstand eines Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit resultiert aus einer Überschuldung. Beantragt wird die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht durch das Unternehmen selbst oder einen Gläubiger. Folgende Akteure sind dazu befugt:
Dabei erhält der Insolvenzverwalter, welcher den Antrag zuvor genau geprüft hat, das Recht, komplett oder teilweise in die betrieblichen Entscheidungen einzugreifen. Das Ziel ist es, die Firma durch eine Sanierung zu retten mit Hilfe eines Planes mit den Gläubigern zur Abtragung der Schulden.
Sind im Vorfeld Lohnzahlungen nicht erfolgt, gehören auch die Arbeitnehmer zu den Gläubigern des insolventen Unternehmens. Sie können Hilfe vom Staat erhalten, etwa in Form von Insolvenzgeld. Die Alternative ist, ausstehende Löhne über die sogenannte Gläubigerversammlung einzufordern. Dabei handelt es sich um ein Entscheidungsgremium, das im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens einberufen wird. Ihm obliegt die Vertretung der Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, des Insolvenzverwalters und dem Gericht.
Eine Insolvenz geschieht selten über Nacht. Arbeitnehmer bekommen die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Firma zumeist schon im Vorfeld durch ausbleibende Lohnzahlungen zu spüren. Sollte sich der Arbeitgeber in einer Notlage befinden, sollten Mitarbeiter wie folgt handeln:
Stimmen Angestellte doch einer Stundung ihres Gehalts zu, so sollten sie dafür gewisse Sicherheiten fordern, wie beispielsweise Computerhardware.
Ein Arbeitsverhältnis läuft trotz einer laufenden Insolvenz weiter und die üblichen Kündigungsfristen gelten. Eine Kündigung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit ist nur dann rechtens, wenn bereits die Unternehmensinsolvenz ausgesprochen wurde. Erfolgt sie davor, so wird Arbeitnehmern geraten, dagegen Klage einzureichen. Eine Klage kann sicherstellen, dass man gegebenenfalls bei einem neuen Firmeninhaber weiterbeschäftigt wird. Während eines Insolvenzverfahrens haben sowohl der Insolvenzverwalter beziehungsweise ein Unternehmenskäufer als auch die Mitarbeiter das Recht, ordentlich oder auch außerordentlich – etwa im Falle von Lohnausfällen – zu kündigen. Eine gute Rechtsberatung ist dabei dringend zu empfehlen. Finden ein Verkauf und ein Betriebsübergang statt, ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter vorerst gesichert, ebenso die Lohnfortzahlung.
Generell haben Arbeitnehmer bei Ausbleiben ihres Gehalts Anspruch auf das sogenannte Insolvenzgeld, welches sie für die letzten drei nicht erhaltenen Löhne vor der Insolvenzeröffnung bekommen. Ausgezahlt wird es von der Agentur für Arbeit. Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben in Deutschland in solch einem Fall ein Anrecht auf Insolvenzgeld, also:
Auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind in der Leistung enthalten. Vom Insolvenzgeld ausgenommen sind Mitglieder des Vorstands. Nach den drei Monaten Bezug des – übrigens steuerfreien – Insolvenzgeldes muss der Insolvenzverwalter oder der neue Firmeninhaber für die Lohnfortzahlung sorgen oder es muss eine Kündigung erfolgen. Wer bisher eine Betriebsrente über seinen Arbeitgeber erhalten hat, kann beim Pensions-Sicherungs-Verein die Weiterzahlung beantragen für den Zeitraum, während dem auch das Insolvenzgeld gezahlt wird.
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