Eine allmähliche Rückkehr in den Job nach längerer Arbeitsunfähigkeit – dafür steht der Begriff Hamburger Modell.
Beim Hamburger Modell handelt es sich um eine stufenweise Wiedereingliederung (StW), die zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation zählt.
Wer einen schweren Unfall erlitten oder eine langwierige Krankheit überstanden hat, kann für gewöhnlich nicht sofort wieder die volle Arbeitsleistung erbringen wie zuvor, sondern sein Pensum muss langsam gesteigert werden. Schließlich sollen ein Rückfall und damit ein weiterer Ausfall vermieden werden. Das Hamburger Modell wird häufig nach einem langwierigen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung empfohlen und vom behandelnden Hausarzt ausgeführt. Ziel ist es, die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu verkürzen, indem ein individuelles Konzept erstellt wird, das die Integration am Arbeitsplatz realistisch einschätzt und vorgibt. In Anspruch nehmen können die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, auch Auszubildende und Teilzeitangestellte. Gewöhnlich beantragt nicht derjenige selbst die Wiedereingliederung, sondern der Rehabilitationsträger: die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zustimmt, die stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen. In der Regel wird sie gewährt.
Der Ursprung des Hamburger Modells lag nicht in Hamburg, wie der Name vermuten lässt, sondern in München bei der Firma Siemens. Mitte der 1970er-Jahre entwickelte der Konzern einen Stufenplan, um seine Beschäftigten bei der Rückkehr nach langer Krankheit oder Verletzung schrittweise in den Job zurückzuführen. Der Gesetzgeber adaptierte dieses erfolgreiche Konzept. Warum sich der Begriff „Hamburger Modell“ durchgesetzt hat, ist nicht belegt.
Das Hamburger Modell gilt inzwischen als die dominierende Wiedereingliederungsmaßnahme. Seit Mai 2019 gilt zudem das sogenannte Termin-Servicestellen-Gesetz (TSVG). Es sieht vor, „dass der Arzt grundsätzlich bei einer Erkrankung über sechs Wochen diese stufenweise Wiedereingliederung verpflichtend prüft.“
Dabei spielt vor allem der grassierende Fachkräftemangel in der deutschen Wirtschaft eine Rolle. Nicht nur Firmen, sondern auch der Staat haben ein Interesse daran, dass erkrankte Leistungsträger möglichst behutsam, aber eben auch möglichst schnell den Weg zurück ins Arbeitsleben finden. Dabei gehen Arbeitgeber auch ein Risiko ein, denn niemand weiß hundertprozentig, wann nach einer langen Krankheit die Heilungs-und Rehabilitations-Phase abgeschlossen ist.
Die Stufen sollten im Wiedereingliederungsplan des Arztes in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer sehr genau festgelegt sein. Er beinhaltet zum Beispiel die Arbeitszeiten: Dem Mitarbeiter darf nur zugemutet werden, was er gut verkraften kann. So beginnt er etwa mit zwei Stunden pro Tag und steigert sich allmählich, etwa auf zwei volle Arbeitstage pro Woche bis hin zu einer vollen Arbeitswoche. Des Weiteren gibt es Anordnungen des behandelnden Arztes, welche körperliche Tätigkeiten zu vermeiden sind. Ebenso enthält der Stufenplan Anweisungen, welche Hilfsmittel eventuell benötigt werden beziehungsweise ob Anpassungen am Büroplatz durchgeführt werden sollten. Die Inhalte des Stufenplans sind nicht in Stein gemeißelt: Je nach Befinden und gesundheitlichem Fortschritt des zu rehabilitierenden Angestellten können stets Anpassungen vorgenommen werden.
Eine Wiedereingliederung dauert je nach Krankheit oder Verletzung mehrere Wochen oder bis zu sechs Monate. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen zwölf Monate gewährt werden. Die voraussichtliche Dauer wird im Stufenplan angegeben. Zwar wird nach dem langen Ausfall während der Wiedereingliederung kein reguläres Gehalt gezahlt. Aber während der Wiedereingliederung zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, welches 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des Nettogehalts, beträgt.
Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld, das für kinderlose Arbeitnehmer 58 Prozent des Bruttogehalts beträgt, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent. Mitunter greift auch die Unfallversicherung, wenn es sich etwa um einen Betriebsunfall handelt. Dann erhält der Angestellte ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttolohns.
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