Gleichbehandlung

Gleichbehandlung

Gleichbehandlung: Benachteiligung im Arbeitsleben wird juristisch geahndet

Die Gleichbehandlung im beruflichen Umfeld kann nicht als Selbstverständlichkeit betrachtet werden. Damit sie forciert werden kann und einen rechtlichen Rahmen erhält, trat 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es soll Arbeitnehmer davor schützen, etwa wegen ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung oder Weltanschauung diskriminiert zu werden. Dies ist insbesondere relevant im Prozess der Rekrutierung: Bewerber können sich auf das AGG berufen und auf Gleichbehandlung zu bestehen, wenn sie den Eindruck haben, diskriminiert zu werden. 

Das AGG untersagt Diskriminierung in §1 aus diesen Gründen:

  • Geschlecht
  • Alter
  • Rasse oder ethnischer Herkunft
  • Sexuelle Identität
  • Behinderung
  • Religion oder Weltanschauung

Eine Benachteiligung bei der Personalauswahl soll somit unterbunden werden, auch, was Arbeitsbedingungen und Gehalt betrifft. 

Im Arbeitsrecht spielt das Gleichbehandlungsgesetz eine wichtige Rolle. Es gilt für: 

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter
  • Bewerber
  • Ehemalige Mitarbeiter
  • Leiharbeiter

Gleichstellungsbeauftragte und Betriebsrat sorgen für Gerechtigkeit im Unternehmen
 

Vor allem in großen Unternehmen gibt es häufig einen Gleichstellungsbeauftragten. Mitarbeiter können sich direkt an diese designierte Person wenden und sie kümmern sich darum, dass die Chancengleichheit bei Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen eingehalten wird. Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten in Unternehmen unter anderem die regelmäßige Präsentation von Zahlen und Kennwerten, welche die Entwicklung der Gleichstellung im Unternehmen wiedergeben.Zudem muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, auf die Einhaltung des AGG achten und dafür sorgen, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber eingehalten wird, aber auch, dass keine Diskriminierung unter Kollegen stattfindet. 

Was bedeutet Benachteiligung am Arbeitsplatz?

Damit Gleichbehandlung gewährleistet werden kann, beinhaltet das AGG auch die Definition von Benachteiligung. Es unterscheidet dabei folgende vier Arten: 

  • Unmittelbare Benachteiligung: Wer wegen eines in §1 genannten Grundes ungünstiger behandelt wird als andere in einer vergleichbaren Situation, erfährt eine unmittelbare Benachteiligung. Beispiel: Eine Bewerberin wird abgelehnt, weil sie eine Frau ist.
  • Mittelbare Benachteiligung: Es gibt einen Anschein von Gleichbehandlung, doch bei genauerem Hinsehen betreffen die Regelungen oder Auswahlkriterien doch nur bestimmte Gruppen. Beispiel: Es werden Regelungen nur für Teilzeitbeschäftigte erlassen. Weil verhältnismäßig viele Frauen in Teilzeit arbeiten, handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung von Frauen.
  • Belästigung: In diese Kategorie fallen unterwünschte Verhaltensweisen, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, Alters, ihrer Herkunft, Religion, Sexualität oder Behinderung erfahren. Dazu gehören Beleidigungen, Einschüchterungsversuche oder körperliche Übergriffe. 
  • Sexuelle Belästigung: Dies ist eine eigene Kategorie. Sexuelle Belästigung kann körperlich, verbal oder auch nonverbal geschehen. Auch Pfiffe, sexistische Bemerkungen oder Darstellungen von pornographischen Inhalten gegen den Willen der Betroffenen gehören alle dazu. 

Gleichbehandlung im Bewerbungsprozess

Die Gleichbehandlung von Mitarbeitern beginnt schon bei der Ausschreibung einer Stelle. Die darin verwendeten Formulierungen sind heikler als früher und müssen sehr genau gewählt werden. Wird etwa deutlich ein Geschlecht oder eine Altersgruppe in der Stellenanzeige angesprochen beziehungsweise favorisiert, gilt das als Diskriminierung, da alle anderen Bewerber nicht miteingeschlossen sind. Gleichbehandlung in Jobinseraten findet sich zum Beispiel mit dem Zusatz „(m/w/d)“, der für („männlich/weiblich/divers“) steht. Das soll verdeutlichen, dass die Auswahl der Bewerber geschlechtsneutral durchgeführt wird. 

Dies ist aber nur ein Element der Gleichbehandlung von Bewerbern. Laut AGG muss der gesamte Prozess der Rekrutierung diskriminierungsfrei sein. So dürfen etwa im Vorstellungsgespräch bestimmte Fragen nicht gestellt werden, wie etwa: 

  • zum Familienstand
  • zur sexuellen Neigung 
  • zum Kinderwunsch
  • zur Tätigkeit des Partners
  • zu den anderen Familienmitgliedern oder Verwandten
  • zum derzeitigen Gesundheitszustand
  • zu einer vorhandenen Behinderung
  • zu vergangenen Erkrankungen (inklusive Dauer)
  • zu schweren Krankheiten in der Familie
  • zur Religion  
  • zu einer Parteizugehörigkeit
  • zur Gewerkschaftszugehörigkeit
  • zum Alter
  • zur Herkunft
  • zu Vorstrafen, Straftaten oder Gefängnisaufenthalten
  • zum Umgang mit Geld
  • zu einer möglichen Verschuldung
  • zu den Vermögensverhältnissen in der Familie
  • zum Privatleben allgemein

Gleichbehandlung erzeugt eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten

Führungskräfte sowie Personaler müssen sich also sehr gut mit dem Thema Gleichbehandlung auskennen, sonst kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen. Letztlich geht es aber nicht nur darum, gewisse Regeln zu befolgen, sondern Arbeitgeber profitieren direkt: Die Employer Brand kann nämlich durch eine offene Unternehmenskultur und gelebte Diversität nur gewinnen. 

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