Fach- und Führungskräfte im kaufmännischen Bereich sind begehrt, keine Frage. Trotzdem gibt es keine Jobgarantie, und es kann aus den unterschiedlichsten Gründen zu einer Kündigung kommen. Nicht selten wird ein scheidender Mitarbeiter freigestellt, das heißt, er muss auch während seiner Kündigungsfrist nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen.
Eine Freistellung in Arbeitsverhältnissen steht allerdings nicht immer im Zusammenhang mit einer Kündigung, sondern kann auch andere Gründe haben. Eine Freistellung bedeutet, dass ein Mitarbeiter von seiner vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht entbunden wird. In manchen Fällen entfällt dann auch der Lohnanspruch. Auch beim Abbau von Überstunden wird von Freistellung gesprochen, ebenso beim Ausfall durch Krankheit – dann wird das Gehalt natürlich weiterbezahlt. Ein Beispiel für eine Freistellung mit Entfall des Vergütungsanspruchs ist eine berufliche Auszeit in Form von unbezahltem Urlaub.
Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist widerruflich oder unwiderruflich. Wird ein Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt – das nennt sich auch Suspendierung –, so kann der Chef ihn dennoch jederzeit auffordern, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Anders bei der unwiderruflichen Freistellung, die dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigungslos wird, obwohl sein Arbeitsverhältnis, rechtlich betrachtet, noch weiter besteht. In solch einem Fall ist es wichtig, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden: Berücksichtigt wird der Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung, nicht das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Freistellung nach einer Kündigung. Für Termine, die der Arbeitssuche dienen, muss der Arbeitgeber die Person jedoch freistellen. Dazu gehören zum Beispiel:
Arbeitgeber können den scheidenden Mitarbeiter nicht nach Belieben freistellen – derjenige hat nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist ein Recht auf Arbeit in der jeweiligen Organisation.
Damit eine Freistellung berechtigt ist, müssen gute Gründe vorliegen. In Wirtschaftsunternehmen kann dies etwa der Verrat von Betriebsgeheimnissen sein. Ein strafrechtliches Vergehen ist immer ein Grund für eine unverzügliche Freistellung. Weitere triftige Gründe sind:
Eine Freistellung muss stets schriftlich ausgesprochen werden und wird gewöhnlich ins Kündigungsschreiben mitaufgenommen. Eine Freistellung erfolgt bei einer ordentlichen Kündigung und für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist und daher auch nicht die Möglichkeit der Freistellung: Der Mitarbeiter geht unverzüglich.
Freistellungen können einvernehmlich sein, einseitig vom Arbeitgeber angeordnet oder auf Wunsch des Arbeitnehmers erteilt werden.
In folgenden Fällen wird die (bezahlte) Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt:
In folgenden Fällen hat der Gesetzgeber die Befreiung von der Arbeitspflicht festgelegt, wie etwa bei
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