Diskriminierung ist die Benachteiligung einzelner Personen oder Personengruppen aufgrund bestimmter Faktoren und Merkmale. Insbesondere am Arbeitsplatz ist Diskriminierung ein großes Thema, gibt doch in Umfragen jeder dritte Arbeitnehmer an, selbst schon Opfer von Diskriminierung gewesen oder Zeuge von Benachteiligungen anderer geworden zu sein.
Die Paragraphen 6-18 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Grundlagen im Arbeitsrecht, die für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft gegenüber Arbeitnehmern und Auszubildenden sowie Stellenbewerbern gelten. Das AGG sagt aus, dass niemand Nachteile erleiden darf aufgrund
Verstoßen Arbeitgeber gegen das AGG, das auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird, so haben betroffene Personen die Möglichkeit, Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Vorgesetzte, aber auch gegen Kollegen geltend zu machen. Tatsächlich ist die Definition von Diskriminierung recht komplex: Juristisch wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Ein Beispiel für eine mittelbare Diskriminierung wäre, wenn etwa bei einer Stellenausschreibung pauschal alle ausländischen Bewerber ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass explizit ein deutscher Muttersprachler für den Job gesucht wird. Da aber die Herkunft oder der Name nichts über die Deutschkenntnisse eines Kandidaten aussagen, kann dies laut AGG als Diskriminierung ausgelegt werden. Sind Vorschriften, Kriterien oder Verfahren dem Anschein nach neutral, wird trotzdem eine ganze Personengruppe ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt, so das Gesetz. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine direkte Benachteiligung einer oder mehrerer Personen sowie eine gezielte Absicht nachgewiesen werden – etwa, wenn Bewerbungen mit internen Sperrhinweisen à la „Bitte grundsätzlich keine Bewerber aus dem Land/mit der Religion einstellen“ versehen sind.
Generell ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinen Stellenausschreibungen, in Verträgen und im Arbeitsalltag nicht gegen die im AGG festgehaltenen Grundsätze zu verstoßen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Benachteiligungen von Personen absichtlich oder unabsichtlich geschehen sind. Eine Absicherung bietet die Prüfung offizieller Dokumente und Anweisungen durch einen Rechtsanwalt. Während ein Arbeitgeber auf seine eigenen Handlungen achten muss, trägt er auch für seine Mitarbeiter Rechnung. Heißt: Kein Mitarbeiter darf gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Daher wird eine Person oder auch eine ganze Abteilung benannt, für die Einhaltung des AGG zu sorgen und als Beschwerdestelle zu fungieren. Erfährt der Arbeitgeber von einer Benachteiligung, muss er sofort handeln, zunächst durch Gespräche und als weitere Schritte eine Abmahnung, Versetzung oder auch die Kündigung der betreffenden Person oder Personen.
Ist ein erheblicher psychischer Schaden durch Diskriminierung entstanden, sieht § 14 AGG vor, dass unter Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Dies bedeutet in der Praxis, dass Betroffene so lange ohne Lohnverzicht von ihrer Arbeit fernbleiben dürfen, bis der Arbeitgeber Abhilfe durch geeignete Maßnahmen geschaffen hat. Die Bewertung eines solchen Falles muss jedoch zuvor durch ein Gericht erfolgen.
Auch, wenn ein materieller Schaden entstanden ist, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls zahlen: Wird zum Beispiel eine Frau aufgrund einer Schwangerschaft nicht auf eine für sie bereits vorgesehene Position befördert, handelt es sich um eine gesetzlich verbotene unmittelbare Diskriminierung aus geschlechtsbezogenen Gründen. Sie hat also ein Anrecht auf die Differenz in der Vergütung der bisherigen Stelle und der Aufstiegsposition.
Oftmals sind sich Angestellte, die sich diskriminiert fühlen, nicht sicher, ob sie rechtliche Schritte einleiten sollten. Die Einstellung ist tatsächlich weit verbreitet, Arbeitnehmer seien selbst schuld daran, wenn sie im Job nicht vorankommen, sie keine Förderung erfahren oder nicht für interessante Projekte berücksichtigt werden. Häufig ist Diskriminierung sehr subtil und tritt in Verbindung mit Manipulation auf: Der Mitarbeiter soll gern im Glauben gelassen werden, er habe selbst etwas falsch gemacht, denn dann verteidigt er sich nicht. Frauen erleben zum Beispiel immer wieder, dass sie als humorlos bezeichnet werden, wenn sie sich gegen sexistische Bemerkungen oder Witze wehren. Auch wenn hinter diskriminierenden Taten und Worten eines Kollegen oder Vorgesetzten kein böser Wille steckt, sondern „nur“ mangelndes Bewusstsein und Feingefühl für sein Gegenüber, sind die Folgen nicht unerheblich: Diskriminierung belastet, verletzt und kann, ähnlich wie Mobbing, zu psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Panikattacken und Burnout führen.
Wer gegen Diskriminierung vorgehen möchte, sollte folgende Schritte beherzigen:
Erst, wenn all diese Wege gegangen wurden und kein Ergebnis gebracht haben, sollte eine Klage erwägt werden. Generell ist es wichtig, stets das eigene Verhalten zu hinterfragen und Gespräche zu führen, denn eine vermeintliche Diskriminierung kann auch auf einem Missverständnis beruhen.
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