Betriebsübergang

Betriebsübergang

Betriebsübergang: Die Veräußerung eines Betriebs an einen neuen Inhaber

Es ist in der Wirtschaft keine Seltenheit, dass ein Unternehmen in seiner bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann und deshalb veräußert beziehungsweise von einer anderen Firma übernommen wird. Dann spricht man von einem Betriebsübergang. In solchen Fällen wechseln etwa die Betriebsstätten, das Inventar und auch die Mitarbeiter den Eigentümer. Ein Betriebsübergang ist insbesondere für die Belegschaft eine Umwälzung, die bedeutsame Folgen haben kann. 

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergang bestehen: Die Arbeitnehmer haben automatisch einen neuen Arbeitgeber. Dieser muss die Gehälter weiterzahlen, sie unterliegen also einem besonderen Schutz – auch vor Kündigung. 

Definition Betriebsübergang: Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein

Während es in den verarbeitenden Industrien vor allem darum geht, dass Produktionsstätten und Maschinen veräußert werden, wandert bei Dienstleistungsbetrieben das Know-how der Arbeitnehmer, deren Kundenbeziehungen und etablierte Arbeitsabläufe zum neuen Inhaber. Inwieweit nach rechtlicher Definition ein Betriebsübergang vorliegt, entscheidet sich beispielsweise nach folgenden Fragen:

  • Welche Betriebsmittel werden übernommen (Gebäude, Mobiliar, Arbeitsmittel, IT und so weiter) und welche Bedeutung haben die übernommenen Betriebsmittel für die angebotene Geschäftstätigkeit?
  • Wie ähnlich sind die verrichteten Tätigkeiten vor und nach dem Übergang in puncto Arbeitsorganisation oder Betriebsmethoden?
  • Gehen wesentliches Fach- und Branchenwissen oder Urheber- und Markenrechte über?
  • Sollen Kundenbeziehungen weitergeführt werden?
  • Wird die Hauptbelegschaft oder nur die Fach- und Führungskräfte mit den Kernkompetenzen übernommen?
  • Sollen die Geschäfte ohne längere Unterbrechung fortgeführt werden?

Je nachdem wie viele dieser Kriterien erfüllt sind, wird von einem Betriebsübergang gesprochen oder nicht. Der Einzelfall entscheidet. 

Nicht immer handelt es sich um einen kompletten Betriebsübergang, manchmal wechselt auch nur ein Teil des Unternehmens den Besitzer. Dabei muss es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln, das heißt, dass eine klare Abgrenzung zum Rest des Betriebs existieren muss. Dazu gehören: 

  • Räumliche Abgrenzung, zum Beispiel durch eigene Büros
  • Eigene Organisation der Arbeitsabläufe
  • Konzentration auf bestimmte Kundenkreise
  • Erbringen sehr spezifischer Leistungen für den Kunden
  • Be­son­de­re Spezialisierungen der in dem Bereich Beschäftigten

Das Widerspruchsrecht der Angestellten beim Inhaberwechsel

Damit die Beschäftigten durch einen Betriebsübergang keine Nachteile erfahren, gibt es gesetzliche Regelungen – heißt: Sie müssen nicht unmittelbar den Verlust ihrer Jobs fürchten. Trotzdem kann es sein, dass Mitarbeiter nicht mit dem Übergang einverstanden sind. In solchen Fällen dürfen sie vom Anspruch ihres Widerspruchrechts Gebrauch machen. Ohne Angabe von Gründen darf der Widerspruch beim bisherigen oder dem neuen Eigentümer vorgelegt werden und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Übergangs erfolgen. Damit bleibt die Person beim alten Arbeitgeber angestellt. Das birgt allerdings das Risiko, von diesem zu einem späteren Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt zu werden, denn es kann sein, dass der Veräußerer eines Betriebs nicht die Möglichkeit hat, seine bisherigen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Widersprüche finden zumeist dann statt, wenn nur ein Teil des Betriebs veräußert wird, andere Abteilungen aber nicht. Dann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, in einem der verbleibenden Bereiche eingesetzt zu werden. Wer diesen Weg wünscht, sollte sich aber zuvor von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. 

Arbeitgeber muss gründlich über Betriebsübergang informieren 

Zum Schutz der Angestellten muss der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachkommen. Das heißt, die Beschäftigten müssen schriftlich über den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs informiert werden. Aber der Unternehmer muss auch die Gründe darlegen, die zu der Entscheidung geführt haben, sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erläutern. Dazu gehören etwa Umstrukturierungsmaßnahmen, geplante Qualifizierungsprogramme sowie etwaige Sozialpläne. Wird diese Pflicht nicht mit ausreichender Sorgfalt erfüllt, können die Mitarbeiter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zudem greift bei unzureichender Information nicht die einmonatige Widerspruchsfrist, sodass auch ein späterer Widerspruch gegen den Betriebsübergang zulässig ist. In Einzelfällen üben Arbeitnehmer dieses Recht auf Widerspruch erst Monate oder gar Jahre später aus und können rückwirkend wieder Beschäftigte ihres alten Arbeitgebers werden. 

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