Mitarbeiter brauchen eine Lobby im Unternehmen, die ihre Interessen vertritt. Diese ist in Deutschland der Betriebsrat. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitnehmer das Recht, in ihrer Firma einen Betriebsrat zu wählen, vorausgesetzt sie hat mindestens fünf Beschäftigte. Diese müssen über 18 Jahre alt sein. Auch Außendienstmitarbeiter, Heim- und Telearbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter, die länger als drei Monate beschäftigt werden, dürfen den Betriebsrat wählen. Zur Wahl stellen kann sich jeder, der seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen tätig ist. Wer jedoch vom Wahl- und Aufstellungsrecht ausgeschlossen ist, sind leitende Angestellte. Doch auch sie können am innerbetrieblichen Austausch teilnehmen, indem sie einen Sprecherausschuss mit entsprechenden Vertretern gründen.
Laut § 80 Abs. 1 des BetrVG hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Neben diesen Pflichten hat der Betriebsrat Rechte, welche die Interessen der Mitarbeiter vertreten und ihren Einfluss absichern sollen. Dazu gehört unter anderem, dass die Geschäftsführung nicht als Alleinherrscher agiert, sondern Entscheidungen mit der Partizipation des Betriebsrats getroffen werden müssen.
Den höchsten Stellenwert der Macht eines Betriebsrats ist das Mitwirkungs- und Bestimmungsrecht. Das heißt, dass gewisse Maßnahmen nur mit der Zustimmung des Rates durchgeführt werden dürfen. Dazu gehören die folgenden Felder:
Seien es Bekleidungsregelungen, Anwesenheitskontrollen, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gewinnbeteiligungen – all diese Themen muss die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat abstimmen.
Des Weiteren hält der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte inne, welche dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. So hat er zum Beispiel das Recht, alle Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers einzusehen, die für seine Arbeit relevant sind. Auch müssen geplante Umstrukturierungen frühzeitig kommuniziert werden, wie etwa die Spaltung oder Verlegung des Betriebs. Wenn ihm das Know-how fehlt, darf der Betriebsrat auch die Beratung durch qualifizierte Experten in Anspruch nehmen. Als Vertreter der Angestellten verfügt der Rat zudem über Anhörungsrechte. Das bedeutet, dass er zu wichtigen Entscheidungen angehört werden muss. Zwar kann der Betriebsrat die Entscheidung selbst nicht beeinflussen, doch hat er bei einer Anhörung die Möglichkeit, ihn gegebenenfalls durch plausible Argumente umzustimmen. Das Anhörungsrecht greift beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen und muss auf jeden gekündigten Mitarbeiter angewandt werden.
Folgende weitere Rechte besitzt der Betriebsrat:
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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.