Betriebsrat

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Betriebsrat: Gewählte Interessenvertretung der Mitarbeiter

Mitarbeiter brauchen eine Lobby im Unternehmen, die ihre Interessen vertritt. Diese ist in Deutschland der Betriebsrat. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitnehmer das Recht, in ihrer Firma einen Betriebsrat zu wählen, vorausgesetzt sie hat mindestens fünf Beschäftigte. Diese müssen über 18 Jahre alt sein. Auch Außendienstmitarbeiter, Heim- und Telearbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter, die länger als drei Monate beschäftigt werden, dürfen den Betriebsrat wählen. Zur Wahl stellen kann sich jeder, der seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen tätig ist. Wer jedoch vom Wahl- und Aufstellungsrecht ausgeschlossen ist, sind leitende Angestellte. Doch auch sie können am innerbetrieblichen Austausch teilnehmen, indem sie einen Sprecherausschuss mit entsprechenden Vertretern gründen.

Laut § 80 Abs. 1 des BetrVG hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen im gesamten Unternehmen
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft beim Arbeitgeber
  • Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und –nehmer sowie die Gewährleistung von Transparenz und Information über entsprechende Ergebnisse
  • Zusammenarbeit mit und Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Förderung der allgemeinen Beschäftigung im Betrieb, auch von benachteiligten oder älteren Arbeitnehmern
  • Beachtung der besonderen Lage der Schwerbehinderten und sonstiger Schutzbedürftiger im Betrieb
  • Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern ausländischer Herkunft
  • Förderung von Maßnahmen zu Arbeits- oder betrieblichem Umweltschutz

Die Rechte des Betriebsrats zum Schutz der Arbeitnehmer

Neben diesen Pflichten hat der Betriebsrat Rechte, welche die Interessen der Mitarbeiter vertreten und ihren Einfluss absichern sollen. Dazu gehört unter anderem, dass die Geschäftsführung nicht als Alleinherrscher agiert, sondern Entscheidungen mit der Partizipation des Betriebsrats getroffen werden müssen. 

Den höchsten Stellenwert der Macht eines Betriebsrats ist das Mitwirkungs- und Bestimmungsrecht. Das heißt, dass gewisse Maßnahmen nur mit der Zustimmung des Rates durchgeführt werden dürfen. Dazu gehören die folgenden Felder: 

  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Regelung von Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub
  • Bestimmungen zum Verhalten von Arbeitnehmern und Betriebsordnungen
  • Einführung, Veränderung oder Schließung von Sozialeinrichtungen und Wohnräumen von Arbeitnehmern, die Teil des Betriebes sind
  • Überwachung von Verhaltung und Leistung der Arbeitnehmer durch technische Neuerungen
  • Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
  • Gestaltung von leistungsbezogenen Entgelten und Löhnen

Seien es Bekleidungsregelungen, Anwesenheitskontrollen, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gewinnbeteiligungen – all diese Themen muss die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat abstimmen. 

Betriebsrat muss bei Entscheidungen beteiligt und angehört werden

Des Weiteren hält der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte inne, welche dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. So hat er zum Beispiel das Recht, alle Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers einzusehen, die für seine Arbeit relevant sind. Auch müssen geplante Umstrukturierungen frühzeitig kommuniziert werden, wie etwa die Spaltung oder Verlegung des Betriebs. Wenn ihm das Know-how fehlt, darf der Betriebsrat auch die Beratung durch qualifizierte Experten in Anspruch nehmen. Als Vertreter der Angestellten verfügt der Rat zudem über Anhörungsrechte. Das bedeutet, dass er zu wichtigen Entscheidungen angehört werden muss. Zwar kann der Betriebsrat die Entscheidung selbst nicht beeinflussen, doch hat er bei einer Anhörung die Möglichkeit, ihn gegebenenfalls durch plausible Argumente umzustimmen. Das Anhörungsrecht greift beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen und muss auf jeden gekündigten Mitarbeiter angewandt werden. 
Folgende weitere Rechte besitzt der Betriebsrat: 

  • Beratungsrecht 
  • Widerspruchsrecht 
  • Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Unterlassungsanspruch
  • Betriebsvereinbarung

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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.