Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall: Wer sich beim Job verletzt, kann auf Leistungen hoffen

Unfälle können nicht nur in den eigenen vier Wänden oder auf der Straße passieren, sondern auch am Arbeitsplatz. Als Arbeitsunfall werden alle Unfälle bezeichnet, die während einer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin geschehen. Unter den Begriff Arbeitsunfall fallen: 

  • Eine Verletzung durch einen Gegenstand oder ein Gerät am Arbeitsplatz
  • Eine Verletzung, die am Ort des Jobs passiert, zum Beispiel ein Treppensturz 
  • Ein Auto- oder Fahrradunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte (auch Wegeunfall genannt)

Dies sind einige typische Beispiele für einen Arbeitsunfall: 

  • Stolpern, Umknicken, Hinfallen, Ausrutschen
  • Stürze und Abstürze
  • Bewegungen mit körperlichen Belastungen (Hochheben, Tragen, Ziehen, Schieben)
  • Kontrollverlust beim Umgang mit Maschinen, Werkstücken, Gegenständen
  • Reißen, Brechen, Bersten, Zusammenstürzen von Materialien
  • Der Betroffene wird von einem fallenden Gegenstand getroffen 

Unfälle am Arbeitsplatz werden unterschiedlich definiert

Nicht alle Unfälle oder Verletzungen, die einem im Büro widerfahren, gelten jedoch automatisch als Arbeitsunfall. Dazu gehören beispielsweise plötzliches Nasenbluten oder auch ein Herzinfarkt, da sie nicht durch Einwirkungen von außen passieren. Ein Wegeunfall fällt nur dann unter den gesetzlichen Unfallschutz, wenn einem Angestellten auf dem direkten Weg zwischen Job und Zuhause etwas passiert. Hat er einen Zwischenstopp eingelegt, etwa, um einzukaufen, so greift nicht die Definition Arbeitsunfall. 
Auch ein Unfall in der Pause wird nicht in jedem Fall als Arbeitsunfall gewertet. In den gesetzlichen Unfallschutz fallen der Weg in die Kantine, in ein Restaurant oder auch zur Toilette. Doch bei persönlichen Erledigungen während der Mittagspause oder auch Verschlucken beim Essen liegt kein Arbeitsunfall vor. 
Durch eine Neuerung wurde der Schutz bei Unfällen im Homeoffice stark erweitert: Er gilt auch dann, wenn man im eigenen Zuhause auf dem Weg in der Küche oder zur Toilette einen Unfall erleidet. Darüber hinaus gelten Hin- und Rückwege zwischen Kita und Homeoffice inzwischen als Wegeunfälle. 
Durch die Berufsgenossenschaft abgesichert sind Arbeitnehmer, die während einer beruflichen Weiterbildung körperlich zu Schaden kommen. Wichtig dabei ist allerdings der Anlass der Weiterbildung: Sie muss die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers verbessern oder im Interesse des Arbeitgebers sein.   

Das ist zu tun nach einem Arbeitsunfall

Handelt es sich klar um einen Arbeitsunfall, so hat der Beschäftigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Unfall am Arbeitsplatz und dessen medizinischer Versorgung müssen gewisse Schritte unternommen werden: 

  • Den Unfall melden: Jeder Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit sollte umgehend bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallversicherung registriert werden. Eventuelle Folgeschäden können nur so versichert werden. Diese Mitteilung erfolgt durch den Arbeitgeber, der spezielle Bevollmächtigte ernennt. Gewöhnlich wird der Unfall bei der Unfallversicherung gemeldet, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Werktage nicht zur Arbeit erscheinen kann. Das erfolgt über ein Online-Formular oder auch telefonisch. Die Unfallversicherung prüft dann, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und Leistungen übernommen werden.
  • Zum Arzt gehen: Schnellstmöglich sollte ein sogenannter Durchgangsarzt aufgesucht werden. Dieser hat eine spezielle Zulassung der Unfallversicherung und ist für die Behandlung von Arbeitsunfällen zuständig. Was der Durchgangsarzt dokumentiert, hat in einem Gerichtsverfahren Beweiskraft und er entscheidet auch über weitere fachärztliche Behandlungen. Eine Liste mit Durchgangsärzten ist beim Arbeitgeber oder der Berufsgenossenschaft erhältlich. Der Unfallträger kann ärztliche Gutachter heranziehen, die überprüfen, ob es sich wirklich um einen Arbeitsunfall handelt. Ist der Unfall als solcher anerkannt, besteht Anspruch auf Leistungen.
  • Gegebenenfalls Widerspruch einlegen: Wird der Arbeitsunfall nicht als solcher eingestuft, so kann dieser Entscheidung beim Unfallversicherungsträger innerhalb eines Monats widersprochen werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich.

Darauf hat der geschädigte Arbeitnehmer Anspruch

Die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall sind umfangreich und beinhalten zum Beispiel: 

  • Ärztliche Behandlungen
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes (auch im Homeoffice)
  • Umschulung
  • Unfallrente (bei dauerhafter Gesundheitsschädigung)

Sachwerte werden in der Regel nur für Ersthelfer erstattet. Leistet jemand Erste Hilfe und zerreißt sich dabei Kleidungsstücke, beschädigt seine Brille oder ein sonstiges körperliches Hilfsmittel, so kommt die Unfallversicherung dafür auf.

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