Wenn Mitarbeiter einen Schaden verursachen, so stellt sich schnell die Frage der Arbeitnehmerhaftung. Je nachdem, unter welchen Umständen der Schaden ist, wird das Ausmaß der Haftung ermittelt. Angestellte können sich allerdings auf einen gewissen Schutz verlassen, und ein unbeabsichtigtes Missgeschick muss sie nicht gleich teuer zu stehen kommen.
Unter der Arbeitnehmerhaftung versteht man die finanzielle Haftung eines Mitarbeiters, die für durch ihn verursachte Schäden während seiner beruflichen Tätigkeit gilt. Sie fußt auf der gesetzlich geregelten Privathaftung: Jeder verantwortet sein eigenes Handeln und muss für die Folgen haften. Tatsächlich kann es passieren, dass der Arbeitgeber den Angestellten im Rahmen der Mitarbeiterhaftung zu einer Zahlung auffordert. Allerdings sind Mitarbeiter in der Regel gut durch das Arbeitsrecht geschützt: Unfaire oder zu hohe Zahlungsansprüche lassen sich gewöhnlich abwenden.
Arbeitgeber haben grundsätzlich die Möglichkeit, für jeden durch einen Mitarbeiter entstandenen finanziellen Schaden die Arbeitnehmerhaftung geltend zu machen. Theoretisch kann solch ein Betrag sogar in die Millionen gehen. Es greift jedoch zumeist die beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Derjenige ist nur dann haftbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist ihm der Fehler hingegen aus Versehen passiert, obwohl er sorgfältig gearbeitet hat, so muss er nicht haften.
Sich aber vollends auf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu verlassen, ist keine gute Idee: Sie ist keine Garantie für Haftungsfreiheit. Zwar kommt in einem Großteil der Schadensfälle der Arbeitgeber auf, doch gibt es Ausnahmen, bei denen es zu einer Arbeitnehmerhaftung kommen kann – oder zumindest zu einem unangenehmen Prozess vor dem Arbeitsgericht, wenn dem Angestellten eine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird oder sogar ein böswilliger Vorsatz hinter dem Schaden.
Zumeist wird aber ein sogenannter innerbetrieblicher Schadensausgleich vollzogen und ermittelt, ob und in welchem Ausmaß eine Arbeitnehmerhaftung besteht. Dazu wird die Fahrlässigkeit des Angestellten eingestuft. Insgesamt gibt es folgende drei Stufen der Fahrlässigkeit:
Zusätzlich zur finanziellen Haftung des Arbeitnehmers kann der der Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche stellen. Oder es drohen eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung.
Damit es jedoch bei Fragen der Arbeitnehmerhaftung nicht zu Unterstellungen und unfairen Beschuldigungen kommt, liegt die Beweislast stets beim Arbeitgeber. Das heißt, das Unternehmen muss nachweisen, dass mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz vorliegt. Dies ist schwierig, umzusetzen, denn mangelnde Sorgfalt lässt sich nicht leicht beweisen. Und auch, wenn der Arbeitnehmer haften muss, so wird gewöhnlich eine Obergrenze der des zu zahlenden Betrags vereinbart. Wenn die Kosten für den Schaden bei Weitem die Mittel des Angestellten übersteigen, sorgt das Arbeitsgericht dafür, dass die Zahlung verhältnismäßig bleibt. Sie beläuft sich – je nach Gesamtsumme und Ausmaß der Fahrlässigkeit – in der Regel auf ein bis zu drei Bruttomonatsgehälter.
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