In Zeiten des Fachkräftemangels in vielen Branchen wird sich nicht mehr rein auf Stellenanzeigen verlassen, um fähige Mitarbeiter zu rekrutieren. Die Abwerbung von Talenten ist inzwischen weit verbreitet. Diese Abwerbung kann auf verschiedenen Wegen geschehen. So kann etwa ein Unternehmen auf den Namen und die Leistungen einer Fachkraft aufmerksam geworden sein und macht dieser ein gutes Angebot. Auch, wenn eine Führungskraft den Arbeitgeber wechselt und Teammitglieder mitnimmt, gilt dies als Abwerbung. Bei Abwerbungen von Mitarbeitern müssen jedoch immer auch rechtliche Bedingungen berücksichtigt werden.
Eine Abwerbung bedeutet immer, dass ein ungekündigter Arbeitnehmer seine bestehende vertragliche Bindung auflöst und dem Angebot eines anderen Unternehmens folgt. Nicht selten erfordert die Abwerbung des Talents einiges Verhandlungsgeschick und ein Angebot attraktiver Konditionen. Insbesondere, wenn der Beschäftigte bei seinem aktuellen Arbeitgeber als Leistungsträger gilt und weiß, dass man ihn dort ungern ziehen lassen würde, kann er hoch pokern.
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist Teil der freien Marktwirtschaft und rechtlich spricht nichts dagegen – wenn bestimmte Regeln eingehalten und gewisse Vertragsklauseln nicht gebrochen werden. Folgende Aktivitäten verstoßen gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG):
Verlässt eine Führungskraft eine Firma, bittet sie nicht selten besonders gute Angestellte, ihr zum neuen Arbeitgeber mit dessen Zustimmung zu folgen zwecks Aufbaus beziehungsweise Aufstockung seines dortigen Teams. Auch in solchen Fällen wird von Abwerbung gesprochen. Ein Verfahren ist zulässig, denn hier gilt der freie Wettbewerb – auch, wenn es für den alten Arbeitgeber einen Verlust bedeutet. Unzulässig ist jedoch, wenn ein Mitarbeiter, während er noch angestellt ist, Kollegen gezielt zur Kündigung und zum Wechsel in ein anderes Unternehmen bewegen möchte. Dies ist ein Verstoß gegen die sogenannte Treuepflicht im Arbeitsvertrag. Diese gilt ebenfalls, wenn die Person bereits gekündigt hat: Auch dann darf er nicht andere Beschäftigte überreden, ihm zu folgen.
Gang und gäbe ist in vielen Branchen – auch im kaufmännischen Bereich – die Abwerbung durch einen Headhunter. Solch ein Angebot löst zumeist Freude und Stolz bei demjenigen aus, der kontaktiert wird. Es bedeutet, dass sich die Fachkraft durch ihre Leistungen einen Namen gemacht und einen gewissen Marktwert erlangt hat.
Wenn also das Telefon klingelt und einem die Möglichkeit einer beruflichen Veränderung angepriesen wird, ist es wichtig, zunächst ruhig zu bleiben und folgende Informationen in Erfahrung zu bringen:
Generell gilt: Beim Gespräch sollte man sich eher bedeckt behalten. Auch muss man nicht eigene Leistungen und Qualifikationen hervorheben – der Headhunter weiß um diese ja bereits. Daher braucht man sich auch nicht überrascht zu zeigen. Als fähige Fach- oder Führungskraft ist es schließlich nicht unwahrscheinlich, dass man das Interesse von Personalberatungen weckt. Auch wenn man sich freut und sogar eine neue Stelle sucht, sollte man die Wechselbereitschaft nicht zu sehr signalisieren oder womöglich vorschnell Zusagen machen. Und selbstverständlich muss der Kontakt zum Headhunter höchst vertraulich ablaufen, sodass Kollegen oder jetziger Arbeitgeber nicht darauf aufmerksam werden. Tatsächlich gelten längere Gespräch am Arbeitsplatz im Rahmen einer Abwerbung als wettbewerbswidriges Verhalten und sind verboten.
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