Abmahnung

Abmahnung

Abmahnung: Ein klarer Warnschuss bei Verstößen

Eine Abmahnung dient als Warnung an Arbeitnehmer*innen und als Aufforderung zur einer bestimmten Verhaltensänderung. Umgangssprachlich wird oft der Vergleich mit der „gelben Karte“ im Fußball herangezogen. Sie ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Unmutsäußerung. 

Bevor es zu dem drastischen Schritt einer verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung kommt, muss zunächst eine Abmahnung erteilt werden. Doch in manchen Fällen gilt sie als entbehrlich, das heißt, der Arbeitgeber kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Das geschieht zumeist in folgenden Fällen: 

  • wenn eine eigentlich mögliche Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist
  • bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass sie zur Kündigung führen werden
  • wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann

Deutliche Worte in der Abmahnung

Eine Abmahnung hat verschiedene Funktionen: die Dokumentationsfunktion, die Hinweisfunktion sowie die Warn- und Androhungsfunktion. Diese lassen sich wie folgt erklären: 

  • Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß fest. Sie ist nicht formgebunden und kann daher auch mündlich erteilt werden. Doch um spätere Unklarheiten zu vermeiden, wird sie meist schriftlich ausgefertigt und in der Personalakte hinterlegt.
  • Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Verhalten, das konkret benannt wird, aus Sicht des Arbeitgebers einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt.
  • Warn- und Androhungsfunktion: Dem Arbeitnehmer werden arbeitsrechtliche Konsequenzen, beziehungsweise die Kündigung, angedroht, sollte er seinen Verstoß fortsetzen beziehungsweise wiederholen.

Die Bedeutung der Abmahnung ist sehr individuell: Sie kann zum Ziel haben, eine Veränderung herbeizuführen, die tatsächlich das Arbeitsverhältnis verbessert. Oder sie ist eine Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung bei einem ähnlichen Pflichtverstoß.

Zulässige Gründe für die „gelbe Karte“

Eine Abmahnung kann nicht nach Belieben erteilt werden bei einem geringfügigen Fehlverhalten oder einer Schusseligkeit. Solch eine Abmahnung ist nicht zulässig und kann angefochten werden. Jeder Fall ist individuell und wird auch so behandelt. Es gibt Abmahnungsgründe, die stets als zulässig gewertet werden und sich nicht anfechten lassen. Einige Beispiele: 

  • Beleidigung: Sind bestimmte Beschimpfungen oder abfällige Äußerungen gegenüber Kollegen, Mitarbeitern, Kunden oder Vorgesetzten objektiv beleidigend, ist die Abmahnung rechtens. Dazu zählen auch verunglimpfende Social-Media-Posts.
  • Beschädigung: Das Eigentum des Arbeitgebers wurde grob fahrlässig oder absichtlich beschädigt.
  • Compliance-Verstöße: In jedem Unternehmen gelten bestimmte Richtlinien. Wer beispielsweise Geschenke von Kunden oder Geschäftspartnern annimmt und dies in den Compliance-Regularien verboten ist, muss mit einer Abmahnung rechnen.
  • Diebstahl: Selbst kleine Diebstähle sind abmahnungswürdig.
  • Unentschuldigtes Fernbleiben: Wer ohne Grund nicht zur Arbeit erscheint, kann abgemahnt werden.
  • Fehlende Krankmeldung: Wer sich zu spät oder gar nicht krankmeldet, riskiert eine Abmahnung.

Hinzu kommt noch eine Reihe anderer Vergehen, wie etwa Krankfeiern, ständiges Zuspätkommen, Mobbing oder Arbeitsverweigerung. 

Konkrete Benennung des Vergehens

Was den Inhalt betrifft, gibt es gewisse Bestimmungen. Die Abmahnung darf etwa nicht pauschal formuliert sein, sondern muss das Fehlverhalten des Beschäftigten konkret benennen sowie die Vertragsklausel oder die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde. Nur so ist sie rechtens. Folgende Bestandteile muss die Abmahnung aufweisen:

  • Konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens, zum Beispiel: „Am Dienstag, 24. April 2021, haben Sie Ihre Arbeit erst um 9.45 Uhr und damit 45 Minuten verspätet aufgenommen.“)
  • Rüge dieser Pflichtverletzung, zum Beispiel: „Damit haben Sie gegen § 8 Ihres Arbeitsvertrages verstoßen.“
  • Eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten, zum Beispiel: „Wir erwarten, dass Sie Ihre Arbeitszeiten künftig einhalten und Ihre Arbeit pünktlich aufnehmen.“
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen, zum Beispiel: „Für den Wiederholungsfall behalten wir uns arbeitsrechtliche Schritte vor, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.“

Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Abmahnungen sind eine rechtliche Grauzone. Vor allem um die Frage, wie viele Abmahnungen erteilt werden müssen, bevor es zur Kündigung kommt, ranken sich Mythen. Weit verbreitet ist die Annahme, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer drei Mal abmahnen muss, eher er ihm kündigt. Tatsächlich wird das nicht selten so gehandhabt, der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Es gibt nämlich gesetzliche Regelungen, wie oft abgemahnt werden muss. Bei schweren Pflichtverletzungen kann bereits eine einzige Abmahnung ausreichen, bei leichten muss grundsätzlich mehrmals abgemahnt werden. Die Dauer der Wirksamkeit einer Abmahnung hängt ebenfalls von der Schwere des Fehlverhaltens der betreffenden Person ab. Erfolgt sie, weil der Angestellte wiederholt einige Minuten zu spät gekommen ist, bleibt sie gewöhnlich nur zwei Jahre lang wirksam. Bei schwereren Vergehen, wie etwa Verstößen gegen ein betriebliches Alkoholverbot, bleibt die Abmahnung länger in der Personalakte. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter den gleichen Fehler nicht noch einmal macht. Sonst riskiert er tatsächlich seine Entlassung. 

Ganz ohne Abmahnung: Garantierte Jobzufriedenheit mit den besten Stellen von KF Personal!

Ein gesicherter Arbeitsplatz, hervorragende Konditionen und Karrieremöglichkeiten – wer wünscht sich das nicht? Talente im kaufmännischen Bereich brauchen nicht mehr länger zu suchen mit KF Personal als Partner an ihrer Seite. Der Personalvermittlungsprofi für die Berufsgruppen Büromanagement, Bürokommunikation, Human Resources (HR), Einkauf, Buchhaltung & Controlling, Logistik, Sekretariat & Sachbearbeitung oder Projektmanagement bietet die besten Zukunftsperspektiven. Registrieren Sie sich noch heute im Talentpool von KF Personal, profitieren Sie von unseren Kontakten und teilweise noch unveröffentlichten Vakanzen und geben Ihrer Karriere einen echten Raketenstart!