Abfindung

Abfindung

Abfindung: Entschädigung für gekündigte Mitarbeiter

Ein Jobverlust ist immer ein finanziell einschneidendes Ereignis. Ein wenig Sicherheit und eine Überbrückungshilfe bis zur nächsten Stelle bringt eine vom Arbeitgeber angebotene  Abfindung. Die Abfindung ist eine einmalige, freiwillige Zahlung an den Angestellten und soll eine Art finanzielle Entschädigung bei einer Kündigung darstellen. 

Die Zahlung einer Abfindung dient dem Arbeitgeber vor allem dazu, hohen Prozesskosten aus dem Weg zu gehen, falls es zum Rechtsstreit mit einem entlassenen Mitarbeiter kommt. Die Abfindung kann denjenigen dazu bewegen, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Das Risiko, bei solch einer Klage zu verlieren, ist für die Arbeitgeberseite recht hoch, da bereits kleine Formfehler bei einer Kündigung dazu führen können, dass sie zurückgezogen werden muss. 

Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung?

Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung haben Angestellte gewöhnlich nicht. War die Kündigung rechtmäßig, so muss der Mitarbeiter seine Position verlassen und bekommt auch keine finanzielle Entschädigung. Handelte es sich um eine unrechtmäßige Kündigung, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, vom Unternehmen weiterbeschäftigt zu werden. Eine Abfindung, falls er sich entscheidet, dennoch zu gehen, erhält er wiederum nicht. Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann das Arbeitsgericht in bestimmten Fällen jedoch die Zahlung einer Abfindung anordnen, und zwar dann, wenn die weitere Zusammenarbeit nach unwirksamer Kündigung für den Mitarbeiter nicht zumutbar ist.

Recht auf Entschädigungszahlung in manchen Fällen

Es gibt jedoch Kündigungsarten, bei denen tatsächlich der Anspruch auf eine Abfindung besteht. Dazu gehören: 

  • Betriebsbedingte Kündigung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben. Dazu gehört, dass das Kündigungsschutzgesetz für die Arbeitsstelle gilt: Die Firma muss dauerhaft mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und die Zusammenarbeit muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. Zudem muss die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen werden. In solch einem Fall stellt der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Aussicht. 
  • Sozialplan: Wird eine Abteilung geschlossen, beruft sich der Betriebsrat auf bestehende Sozialpläne, in deren Rahmen er Abfindungen für die gekündigten Angestellten vereinbart. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, so gibt es auch keine Aussicht auf eine Abfindung.
  • Tarifvertrag: Manche Tarifverträge beinhalten eine Klausel über Abfindungszahlungen und somit einen Anspruch auf diese Entschädigungszahlung. 
  • Betriebsvereinbarung: Ähnlich wie bei einem Tarifvertrag kann in einer vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber erstellten Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Abfindung für bestimmte Fälle festgehalten sein. 
  • Gewohnheitsrecht: Mitarbeiter können sich auf andere Angestellte berufen, die eine Abfindung erhalten haben – dann haben sie ebenfalls ein Recht darauf.

Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags

Gegen eine Kündigung kann geklagt werden. Daher sollten Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag aufsetzen: Häufig wird in dem Schriftstück eine Abfindung geregelt, obwohl der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat. Die angebotene Zahlung soll oftmals als Anreiz dienen, den Mitarbeiter zum Unterzeichnen zu bewegen. Die Höhe orientiert sich an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit. Doch in vielen Fällen besteht Verhandlungsspielraum und Arbeitgeber zeigen sich großzügig bei der Abfindung, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Daher empfiehlt es sich, der Summe nicht gleich zuzustimmen, sondern das Angebot erst einmal zu überdenken.

Abfindungen im Steuerrecht: eine Stolperfalle

Die Abfindungssumme ist steuerrechtlich nicht unwesentlich. So kann es passieren, dass der scheidende Mitarbeiter nach Erhalt der Zahlung in eine höhere Steuerprogression rutscht. Das heißt, dass die Zahlung auf den Jahresbruttoverdienst geschlagen wird und derjenige dadurch in die Stufe des nächsthöheren Steuersatzes gerät. In bestimmten Fällen greift jedoch die sogenannte Fünftelregelung, nach der für Abfindungszahlungen ein ermäßigter Steuersatz gilt. Gerechnet wird dann so, als hätte die Person über fünf Jahre verteilt jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten – und das jährliche zu versteuernde Einkommen vermindert sich. Von der Fünftelregelung profitieren jedoch nur ledige Beschäftigte, die unter 52.882 Euro im Jahr verdienen sowie Verheiratete, die unter 105.764 Euro Jahreseinkommen erhalten: Wer darüber liegt, für den gilt nämlich ohnehin der Höchststeuersatz. Wer für die Fünftelregelung infrage kommt, muss beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. 

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